Rz. 7

Hier handelt es sich um den Fall, dass eine andere Stelle nach § 35 SGB I zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB Sozialdaten benötigt. Die Aufzählung in § 35 SGB I hat abschließenden Charakter (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

Anderen Stellen oder Personen dürfen nicht nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative Sozialdaten übermittelt werden. Nicht unter diese Alternative fallen daher auch die nach Abs. 2 gleichgestellten Stellen. Näheres vgl. Abs. 2 (Rz. 13 ff.).

 

Rz. 8

Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative bietet jedoch nicht die Befugnis, dass ein Sozialleistungsträger von Amts wegen Sozialdaten an eine andere Stelle gemäß § 35 SGB I übermittelt, weil er der Ansicht ist oder Anhaltspunkte hat, dass die ihm vorliegenden Informationen für deren Aufgabenerfüllung von Interesse sein könnten. Derartige Spontanamtshilfen sind nicht zulässig. Dem steht die Amtshilfevorschrift des § 3 entgegen, die regelmäßig ein entsprechendes Amtshilfeersuchen des Datenempfängers voraussetzt.

Darüber hinaus ist der Ersterhebungsgrundsatz des § 67a zu beachten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung im Sozialleistungsbereich ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Spontanamtshilfe. Hier hat der Gesetzgeber bereits entsprechende Regelungen geschaffen, z. B. die Datenabgleiche nach § 52 SGB II und § 118 SGB XII. Auch § 67e SGB Xbietet in diesem Zusammenhang eine Möglichkeit der informationellen Zusammenarbeit der Stellen nach § 35 SGB I.

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