Rz. 5a

Nach der Ergänzung des § 23 Abs. 1 um einen neuen Satz 3 durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse v. 22.8.2006 ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe inzwischen erleichtert worden. Nunmehr kann der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe der Summe der Beiträge des Vormonats zahlen. Bis zum 31.12.2016 war dies allerdings daran geknüpft, dass Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erforderten. Ein verbleibender Restbetrag war wie bisher mit den Beiträgen für den folgenden Monat abzuführen. Zum 1.1.2017 wurde diese Einschränkung durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz gestrichen. Klarstellend regelt der zum 1.7.2020 eingefügte Satz 4, dass im Vormonat erbrachte Einmalzahlungen bei der Berechnung der voraussichtlichen Beiträge nicht zugrunde zu legen sind.

Von dieser Gesetzesänderung profitieren insbesondere Arbeitgeber, die einen häufigen Wechsel von Mitarbeitern oder starke Schwankungen bei den erzielten Arbeitsentgelten haben. Gerade diese Arbeitgeber hatten sich über den zusätzlichen Aufwand beklagt, weil sie ihre Beitragsschuld nicht durch pauschale Abschläge erfüllen konnten. Ihren Wünschen ist mit der Gesetzesänderung entsprochen worden. Mit der Beitragsberechnung nach dem Vormonatssoll kann die Entgeltabrechnung insgesamt auf einen Termin im Monat konzentriert werden.

Macht der Arbeitgeber von der Beitragsabführung nach dem Vormonatssoll Gebrauch, ist er an diese Form der Beitragsabrechnung auch für die folgenden Monate gebunden.

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