Rz. 10

Die oben erläuterte Regelung über die Umrechnung von fremden Währungen und deren Geltung soll auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Leistungen entsprechend angewandt werden. Diese ausdrückliche Regelung ist erforderlich, weil weder Unterhaltsleistungen noch Krankenversicherungsprämien Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind.

Unterhaltsleistungen, die kein Einkommen i. S. v. §§ 14 bis 16 sind, können, wenn die Zahlung in ausländischer Währung erfolgt, z. B. im Rahmen von §§ 89, 90, 94, 97, 162 und 270 SGB VI erheblich sein. Daher werden diese Währungen in die Kursumrechnung nach Abs. 1 bis 3 einbezogen.

Für die Feststellung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung bedarf es einer entsprechenden Anwendung der Kursumrechnung, um Prämien in ausländischer Währung zur Krankenversicherung umrechnen zu können. Von Bedeutung sein kann diese Umrechnung nach dem deutsch-kanadischen oder dem deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen, da hierüber ausnahmsweise Beiträge zu dortigen Krankenversicherungen i. S. d. § 106 SGB VI zuschussfähig sind.

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