Leitsatz

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, die Jahresabrechnung unter der Bedingung zu genehmigen, dass ein sich an der Abstimmung zunächst nicht beteiligender Eigentümer die Jahresabrechnung innerhalb von 2 Wochen ebenfalls noch genehmigt, ist wirksam. Folgt diese Genehmigung dann fristgerecht nach, ist die Jahresrechnung wirksam beschlossen und Rechtsgrundlage für die sich aus ihr ergebenden Zahlungsansprüche.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten die Beschlüsse über die Genehmigungen der einzelnen Jahresabrechnungen vorliegend in rechtlich zulässiger Weise unter den Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung durch den Miteigentümer gestellt. Es handelte sich hierbei um eine Beschlussfassung unter einer aufschiebenden Bedingung, die nach § 158 Abs. 1 BGB zulässig ist. Da der Beschluss der Eigentümerversammlung ein Rechtsgeschäft darstellt, finden grundsätzlich die allgemeinen Regeln des BGB über Rechtsgeschäfte Anwendung. So können die Wohnungseigentümer auch Beschlüsse vorbehaltlich der späteren Zustimmung eines an der Abstimmung beteiligten Wohnungseigentümers fassen. Denn Gegenstand einer Bedingung nach § 158 BGB kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. So kann auch das freie Belieben einer mitwirkenden Partei zur Bedingung eines Rechtsgeschäfts gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2004, 16 Wx 142/04

Fazit:

Die Beschlussfassung verstieß auch nicht gegen den Grundsatz, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft durch klare Beschlussfassung aufrecht zu erhalten. Denn der Beschluss sah eine Erklärungsfrist von 14 Tagen vor, sodass nach Ablauf dieser kurzen Frist Klarheit über die Zustimmung oder Ablehnung bestehen musste.

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