Rz. 107

Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesamtnachlass bzw. eine Nachlassquote bezieht oder nur auf einzelne Vermögensgegenstände. Auch die Bezeichnung einzelner Gegenstände schließt eine Erbeinsetzung nicht aus, wenn sich ihr, etwa weil es der wesentliche Nachlassgegenstand ist, aufgrund Auslegung der entsprechende Wille des Erblassers entnehmen lässt.[164]

 

Rz. 108

Erbfähig ist nur eine zur Zeit des Erbfalls geborene oder gezeugte (Art. 462 Abs. 1 c.c.) Person.[165] Als Erbe kann auch ein noch nicht gezeugtes Kind eingesetzt werden, aber nur, wenn es Abkömmling einer im Testament bestimmten und zur Zeit des Erbfalls noch lebenden Person ist (Art. 462 Abs. 3 c.c.).[166] Auch juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften usw.) sind erbfähig. Der Notar und die zur Testamentserrichtung zugezogenen Zeugen einschließlich deren interposta persona (Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten etc.) sind erbunfähig (Art. 597, 599 c.c.).

 

Rz. 109

Zulässig ist auch ein rein negatives Testament, in dem nur die Enterbung eines oder mehrerer gesetzlicher Erben enthalten ist.[167]

[164] Cass. 10/24637.
[165] Ist ein bereits empfangenes Kind berufen, so steht die Verwaltung dem Vater und der Mutter zu (Art. 643 Abs. 1 c.c. n.F.).
[166] Es handelt sich um eine bedingte Erbeinsetzung. Die Verwaltung der Erbschaft erfolgt gem. Art. 643 Abs. 1 i.V.m. Art. 641, 642, 644 c.c.
[167] Anders noch Cass. 68/1458, Foro it. 1968, 574.

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