Rz. 272

Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Veröffentlichung durch das Archivio notarile des Bezirks, wo der Nachlass eröffnet wird, unter Vorlage der Sterbeurkunde, von Ausweispapieren und der italienischen Steuernummer (sog. codice fiscale) beantragen.

 

Rz. 273

Der Notar beurkundet die Testamentseröffnung und sorgt innerhalb 30 Tagen ab Testamentseröffnung für deren Registrierung bei der Agenzia delle entrate. Der Notar muss des Weiteren einerseits nach Art. 622 c.c. in seinem Besitz befindliche Testamente sowie die Niederschrift über die Testamentseröffnung unverzüglich der zuständigen – maßgeblich ist der letzte Wohnsitz des Erblassers – cancelleria del Tribunale zur Aufbewahrung – keine Registrierung im Erbschaftsregister – sowie die Niederschrift über die Testamentseröffnung innerhalb von zehn Tagen dem Ufficio Centrale degli Archivi Notarili, angesiedelt beim Justizministerium, übersenden; Letzteres nimmt die Eintragung in das registro generale dei testamenti vor. Nach dem Tod des Erblassers kann jedermann unter Vorlage der Sterbeurkunde dieses Register einsehen.

 

Rz. 274

Die Eröffnung des Testaments beim Notar löst eine Grundgebühr i.H.v. derzeit 74 EUR aus (Art. 7 des D.M. 27.11.2001, Gazz. uff. N. 292 vom 17.12.2001). Daneben entstehen jedoch noch erhebliche Nebengebühren (Art. 17 ff.) bis zu ca. 600 EUR.

 

Rz. 275

Die Testamentseröffnung beim Notar und die von diesem in der Eröffnungsniederschrift etwa vorgenommene Testamentsauslegung sind ebenso wenig wie die (Nicht-)Vornahme der Registrierung rechtsmittelfähig. Es steht nur der allgemeine Zivilrechtsweg (Feststellungsklage) offen.

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