Rz. 212

Nach Art. 25 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995 ist auf Gesellschaften grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem sie gegründet wurden. Unabhängig vom Ort der Gründung ist italienisches Recht auch anwendbar, wenn sich der Verwaltungssitz oder der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen (oggetto principale) in Italien befinden. Das anwendbare Recht regelt dann Rechtsform, Firma, Gründung, Umwandlung oder Auflösung sowie die Ausgestaltung und Befugnisse der Organe, die Vertretung der Gesellschaft, die Stellung der Gesellschafter sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die Konsequenzen, die sich aus der Missachtung des Gesetzes oder der Gründungsurkunde ergeben.[118] Die Verlegung des Gesellschaftssitzes in einen anderen Staat oder die Fusion mit einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat sind nur wirksam, wenn sie gemäß den dort geltenden Gesetzen durchgeführt wurden.

[118] Sandulli/Santoro, La riforma delle società, S. 506. Das Gesetz Nr. 218/1995 findet weiterhin Anwendung und wurde zuletzt durch DLgs. 19.1.2017 Nr. 7 geändert.

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