Rz. 157

Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung ihrer durch Gesetz oder Gründungsurkunde auferlegten Pflichten entstanden sind. Gem. Art. 2476 Abs. 1 c.c. sind diejenigen ausgeschlossen, welche beweisen können, dass sie von dem Geschäft keine Kenntnis hatten oder dass sie diesem ausdrücklich widersprochen haben. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Geschäftsführer aus ihrer Haftung in Anspruch zu nehmen, unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils, und bei gravierenden Unregelmäßigkeiten die einstweilige Abberufung der Geschäftsführer zu beantragen. Wenn die Gründungsurkunde nicht anderweitig verfügt, darf die Gesellschaft – durch die Gesellschafterversammlung – auf die Haftungsklage verzichten oder einen Vergleich abschließen, wobei eine Zwei-Drittel-Mehrheit des vertretenen Kapitals erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass eine qualifizierte Minderheit von 10 % nicht widerspricht. Darüber hinaus haben der einzelne Gesellschafter und der Dritte eigene Schadensersatzansprüche infolge des vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Handelns der Geschäftsführer.

Ferner sind die Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftbar, wenn die Pflichten für die Beibehaltung der Vermögensintegrität verletzt wurden. Die Klage kann durch die Gläubiger eingereicht werden, wenn das Gesellschaftsvermögen unzureichend für die Begleichung ihrer Forderungen ist. Der Verzicht auf die Haftungsklage seitens der Gesellschaft verhindert die Klage der Gläubiger nicht. Der Vergleich kann durch die Gläubiger nur mittels Anfechtungsklage angefochten werden, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[92]

 

Rz. 158

Die gerichtliche Kontrolle gem. Art. 2409 c.c., welche vor der Reform durch Verweis auf die Regeln der Aktiengesellschaft auf die GmbH mit oder ohne Rechnungsprüfer explizit Anwendung fand (Art. 2488 Abs. 4 c.c. a.F.), wurde auch nicht analog angewendet.[93] DLgs 12.1.2019 Nr. 14 hat den Verweis auf Art. 2409 c.c. in Art. 2477 c.c. neu eingefügt, auch wenn die GmbH kein Kontrollorgan hat. Gemäß Art. 2409 c.c. kann nur die Gesellschafterversammlung über die Haftungsklage oder die Abberufung der Geschäftsführer beschließen und nur eine qualifizierte Minderheit (mindestens 1/10) gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei die Satzung eine niedrigere Anzahl festlegen kann. Daneben gilt für die GmbH, dass jeder Gesellschafter die Haftungsklage einreichen und die einstweilige Abberufung der Geschäftsführer bei gravierenden Unregelmäßigkeiten beantragen kann.

[92] Art. 2476 c.c., neuer Abs. 6, eingefügt durch DLgs 12.1.2019 Nr. 14.
[93] Urteil des Kassationshofes Nr. 403 vom 13.1.2010, der u.a. gegen die Lehre der Anwendbarkeit des Art. 2409 c.c. auf eine GmbH mit obligatorischem Rechnungsprüferausschuss Stellung genommen hat.

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