Rz. 59
Die Gesellschafterrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis zu dem von ihnen geleisteten und gehaltenen Geschäftsanteil zu, sofern in der Gründungsurkunde keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Demzufolge ist es möglich, Gesellschaftern besondere Rechte bezüglich der Geschäftsführung oder der Gewinnverteilung anzuerkennen und Geschäftsanteile zuzuweisen, die nicht der Höhe ihrer Einlage entsprechen, in minus oder plus, beispielsweise um Besonderheiten der Gesellschaft oder des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander Rechnung zu tragen, einzelnen Gesellschaftern besondere Einflussrechte innerhalb der Gesellschaft zu gestatten und einen bestimmten Gesellschafter in den Gesellschafterkreis aufzunehmen.[44]
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