Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es keine Besonderheiten. Nach Insolvenzeröffnung ist strittig, ob der Anspruch als Forderung angemeldet werden kann oder nicht. Wichtig ist, dass nach Freigabe des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalters (dazu noch später) der Anspruch wieder, unabhängig vom laufenden Insolvenzverfahren, geltend gemacht werden kann.

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