Rz. 176

Das indische Recht geht von der Gründungstheorie aus, wonach die in Indien gegründete Private Limited die Regelungen des indischen Rechts, insbesondere des Companies Act mit Ausführungsbestimmungen, zu befolgen hat. Der Companies Act regelt ergänzende Pflichten für Fallkonstellationen, in denen Teile des Geschäftsbetriebes wie Zweigniederlassungen sich außerhalb Indiens befinden. In diversen Bestimmungen findet sich ein ausdrücklicher Bezug auf das Territorium von Indien. Die Jahreshauptversammlung hat zwingend stets innerhalb Indiens stattzufinden (vgl. Rdn 80); einer der Directors muss stets seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Indien haben (vgl. Rdn 115).

 

Rz. 177

Außerhalb Indiens befindliche Zweigniederlassungen einer indischen Gesellschaft werden spezifischen Offenlegungs- und Berichtspflichten nach dem Companies Act unterworfen.

 

Rz. 178

Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist seit 2013 im Gesetz gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, Section 234 CA i.V.m. Abschnitt 25A der Companies (Compromises, Arrangements and Amalgamations) Rules von 2016. Die praktische Umsetzung bedarf dabei der Berücksichtigung der devisenrechtlichen Rahmenbedingungen und der Genehmigung durch die indische Zentralbank. Die indische Zentralbank hat Ausführungsvorschriften erlassen in Form der Foreign Exchange Management (Cross Border Merger) Regulations von 2018. Die resultierende Gesellschaft (in Indien oder außerhalb Indiens, je nach Fallkonstellation) hat hierbei die strengen devisenrechtlichen Formvorgaben zu erfüllen. Auch die devisenrechtlichen Bestimmungen zur Preisfindung bei der Ausgabe von Anteilen (siehe Rdn 98) sind einzuhalten. Die praktische Bedeutung dieser Strukturierungsoption ist, soweit ersichtlich, daher gegenwärtig noch gering.

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