Rz. 103

Gesellschaftsanteile sind vererblich. Der oder die Erben haben Anspruch auf Anpassung der Gesellschafterliste gegen Nachweis der Erbenstellung, Section 56 (2) CA. In der Praxis wird in der Satzung der Gesellschaft häufig geregelt, dass der Vorgang der Übertragung im Falle der Erbfolge behandelt wird wie die Veräußerung an einen Dritten, mit resultierenden Vorerwerbsrechten, so auch geregelt in der Mustersatzung, vgl. Art. 23 ff. der Anlage Table F zum Companies Act.[14]

[14] Vgl. auch Ramaiya zu Section 56 CA Ziffer 56.5.3.

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