Rz. 55

Die Gesellschafter bringen bei der Gründung das Stammkapital in Form von Bar- oder Sacheinlagen auf. Nach dem gesetzlichen Regelfall wird die Einlage in Geld erbracht, § 7 Abs. 2 GmbHG, und muss dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen (Bargründungsgrundsatz). Die Sachgründung, also die Einbringung von Sachen oder Rechten, ist nach §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 GmbHG ebenso zulässig, aber strengeren Regelungen bzgl. der Aufbringung vor Eintragung[1] und Ausfallhaftung nach Eintragung unterworfen.[2] Auf jede Bareinlage ist mindestens ein Viertel des Nennbetrages zu zahlen, Sacheinlagen sind voll einzubringen. Insgesamt muss der Gesamtbetrag der geleisteten Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) die Hälfte des Mindeststammkapitals, also mindestens 12.500 EUR, erreichen. Sollte ein Gesellschafter die eingeforderte Stammeinlage nicht aufbringen können, haften die anderen Gesellschafter.[3]

 

Verdeckte Sacheinlage

Besonderheiten gelten nach § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG für die sog. verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen von Einlagen. Von verdeckter Sacheinlage wird gesprochen, wenn zwar eine Geldeinlage vereinbart wurde, diese bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede aber als Sacheinlage zu qualifizieren ist. Waren früher derartige Geschäfte dem Verdikt der Umgehungsnichtigkeit unterworfen und die komplette Bareinlage musste erneut erbracht werden, findet heute eine Anrechnung des realen Werts der verdeckten Sacheinlage auf die geschuldete Bareinlage statt (vgl. näher unter Rn. 238 ff.).

 

Rz. 56

Ist also eine verkaufte Sache weniger wert als der Betrag der ursprünglichen Bareinlage, hat der Gesellschafter diese Wertdifferenz an die Gesellschaft zu leisten. Den Beweis für die Werthaltigkeit muss der einbringende Gesellschafter erbringen. Ähnlich zu behandeln ist die Konstellation, in der eine Einlage unmittelbar nach Einbringung wieder an den Gesellschafter zurückfließt, etwa in Form eines Darlehens oder einer Treuhandabrede (Hin-und Herzahlen).[4]

[1] Etwa: Nachweis der tatsächlichen Werthaltigkeit.
[2] Fehlbetragshaftung, § 9 Abs. 1 GmbHG.
[3] Oder die Erwerber eines Geschäftsanteils, § 16 Abs. 2 GmbHG – sog. Ausfallhaftung.
[4] Von verdeckter Sacheinlage wird hier deshalb nicht gesprochen, weil als Gegenleistung für die Bareinlage ein nicht sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird.

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