(1) 1Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. 2Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. 3Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

 

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

 

1.

selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

 

2.

von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

 

3.

Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

 

4.

vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

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