Kommentar

Unterläßt es ein Steuerberater pflichtwidrig, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen oder den Einspruch ordnungsgemäß zu begründen, macht er sich gegenüber seinem Mandaten regreßpflichtig . Dessen Schadensersatzanspruch verjährt in 3 Jahren ( § 68 StBerG ). Bei Beendigung seines Auftrags ist der Steuerberater nicht verpflichtet , seine gesamte bisherige Tätigkeit auf etwaige Fehler zu untersuchen. Es besteht auch, sofern nicht der Steuerberater vom selben Mandanten später ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhält, keine nachvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht . Tritt aber noch vor Vertragsende ein akuter Anlaß ein, die Art der Erledigung des Auftrags in einem bestimmten Punkt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, hat der Berater den Mandanten auf etwaige Fehler , die ihm dabei auffallen müssen, sowie auf einen eventuellen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.06.1996, IX ZR 100/95

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