Leitsatz (redaktionell)

BKGG § 7 Abs 1 Nr 1 schließt die Gewährung von Kindergeld für ein nichteheliches Kind, für das der leibliche Vater Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhält, ab 1970-07-01 allgemein aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt für das am ... August 1958 geborene Stiefkind F. L. Kindergeld in Höhe von monatlich 25,- DM. Bei diesem Kind handelte es sich um das uneheliche Kind der Ehefrau des Klägers, dessen Vater als Beamter der Gemeinde O. einen Kinderzuschlag in Höhe von DM 50,- monatlich für dieses Kind zu seinen Dienstbezügen erhielt. Während der Kindesvater einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 100,- zahlte, gewährte die Beklagte Kindergeld aufgrund des § 7 Abs. 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGer) durch Beschluß vom 11. Juli 1967 - 1 BvL 23/64 = DBlC Nr. 1277 a zu § 3 KGKG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldkassengesetzes (KGKG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) insoweit für nichtig erklärt hatte, als diese Bestimmung den Anspruch des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind der Ehefrau ausschloss, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kindergeldzuschläge erhielt. Mit der Begründung, die unehelichen Kinder seien mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - BGBl. I S. 1243 - d.i der 1. Juli 1970 - unterhaltsrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt worden, entzog die Beklagte das bisher gewährte Kindergeld durch Bescheid vom 17. Juli 1970 ab 1. Juli 1970. Wegen des Ausschließungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG gewährte die Beklagte nur noch Kindergeld im Betrag von 110,- DM monatlich für die Töchter M. geb. am 14. September 1960 und E. geb. am 14. Juli 1965. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1970 nicht ab.

Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, daß ihm nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes das Kindergeld für das Stiefkind F. weiterhin zustehe, obwohl der Kindesvater nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für dieses einen Kinderzuschlag erhalte.

Durch Urteil vom 26. Oktober 1970 wies das Sozialgericht (SG) Darmstadt die Klage mit der Begründung ab, für das (Stief-)Kind F. könne infolge des Ausschlußtatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG kein Kindergeld mehr gewährt werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder ab 1. Juli 1970 müsse das nichteheliche Kind eines Beamten genauso behandelt werden, wie das eheliche Kind eines Beamten. Sei die Ehe eines Beamten geschieden, und befinde sich das Kind bei der wiederverheirateten Mutter, so sei die Leistung gemäß § 7 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der Vater für das Kind Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werde dem Stiefvater in diesem Fall kein Kindergeld gezahlt. Das gleiche müsse aber auch für das nichteheliche Kind gelten, das hinsichtlich der Unterhaltsleistung die gleiche Stellung wie das eheliche Kind einnehme.

Gegen das dem Kläger am 4. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Dezember 1970 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG auf seinen Fall wie auf den von ehelichen Kindern, die im Haushalt des Stiefvaters lebten, stelle einen Verfassungsverstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit dar, als hier zwei ungleiche Sachverhalte gleichgeregelt seien. Das ergebe sich auch daraus, daß Kinder eines Beamten, die im Haushalt der wiederverheirateten Mutter lebten, gegenüber solchen Kindern benachteiligt würden, deren Vater in der freien Wirtschaft beschäftigt sei. Werde doch in dem einen Fall neben der zu erbringenden Unterhaltsleistung Kindergeld gezahlt, während dies infolge der beanstandeten Ausschlußbestimmungen des § 7 BKGG in dem anderen Fall nicht geschehe. Soweit es die hier streitige Sache anbelange, habe sich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1959 nichts geändert, zumal das uneheliche Kind keineswegs in seinen Rechten dem ehelichen Kind angeglichen sei. Infolgedessen müsse es angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Gewährung von Kindergeld für das Stiefkind F. L. bleiben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1970 aufzuheben und die Beklagte zur Weitergewährung des Kindergeldes zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweise...

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