Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 11 AL 1066/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 11 AL 79/01 R)

BSG (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen B 11 AL 73/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau M. A. gegen die Rückforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 340,71 DM durch die Beklagte.

Die Ehefrau des Klägers stand bei der Beklagten im Leistungsbezug. Die Beklagte überwies ihr am 28. Januar 1998 für die Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1998 Arbeitslosengeld. Die Ehefrau des Klägers war auf Grund des Leistungsbezuges bei der Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dieser Pflichtversicherung wurde ein Entgelt von 5.208 DM monatlich und ein Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 13,9 % bzw. ab Mai 1997 von 1,7% zugrunde gelegt. Die Leistungsakte der Beklagten enthält die Kopie eines Schreibens der Ehefrau vom 17. Februar 1998. Darin teilte diese u.a. mit: „… wie ich Ihnen am 21.01.1998 mitgeteilt habe, bin ich ab Woche 4 (19.01.1998) nicht mehr arbeitslos. …”

Die Überzahlung des Arbeitslosengeldes machte die Beklagte gegenüber der Ehefrau mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Februar 1998 geltend; den Überzahlungsbetrag erstattete die Ehefrau an die Beklagte.

Mit Bescheid vom 13. April 1998 machte die Beklagte nach Anhörung der Ehefrau die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 19. bis zum 31. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 340,71 DM geltend.

Dagegen erhob die Ehefrau Widerspruch mit der Begründung, sie habe nach dem Ende des Leistungsbezugs „wieder die KVB in Anspruch genommen, bei der ich durch meinen Mann versichert bin.” Dazu legte sie eine Bestätigung der Beigeladenen vom 14. Februar 1998 vor. Danach ist die Ehefrau bei der Beigeladenen vom 5. März 1997 bis zum 18. Januar 1998 gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld mit bestandskräftigem Bescheid für die Zeit vom 19. bis zum 31. Januar 1998 aufgehoben und zurückgefordert worden sei, habe die Ehefrau nach § 335 Abs. 1 und 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) außerdem der Beklagten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, die diese für die Ehefrau während des Leistungsbezuges entrichtet habe. In dieser Zeit habe für die Ehefrau kein weiteres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis bestanden. Nach ihren Angaben sei sie in dieser Zeit familienversichert gewesen. Da sie in dieser Zeit aber nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei, habe keine weitere andere Kranken- oder Pflegeversicherung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung bestanden.

Gegen die Bescheide der Beklagten hat die Ehefrau am 26. September 1998 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhoben.

Die Ehefrau des Klägers ist am 28. November 1999 verstorben. Der Kläger hat mit Schreiben am 3. Juli 2000 erklärt, dass er den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau fortsetzt.

Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, es habe bei der Beigeladenen zu keiner Zeit ein Versicherungsschutz seiner verstorbenen Ehefrau bestanden. Auch habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass Beiträge an die Beigeladene abgeführt worden seien. Es habe eine weitere Versicherung seiner Ehefrau dadurch bestanden, dass sie bei der privaten Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (KVB) als seine Ehefrau versichert gewesen sei. Die Beiträge für sie beide als Eheleute seien wesentlich höher gewesen als für einen Single. Man könne allenfalls von einem Familienrabatt sprechen. Auch hätte seine Ehefrau im Falle seines Todes eigene Ansprüche auf Leistungen der KVB erworben. Zusätzlich sei seine Ehefrau in Höhe des von der KVB nicht erfassten Restbetrages von 20 % bei der B. versichert gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die freiwillige Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen stelle kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Zum Nachweis der Überweisung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beigeladene hat die Beklagte auf den Inhalt ihrer Leistungsakte, insbesondere auf die Leistungsnachweise, verwiesen.

Die Beigeladene hat ausgeführt, aufgrund der Mitprüfung der EDV-Programme der Beklagten durch die übrigen Sozialversicherungsträger gehe sie von der Richtigkeit derjenigen EDV-Programme aus, die für die Beitragsabführung aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem SGB III verantwortlich seien. Dieses Verfahren sei vergleichbar mit den modernen Datenüber...

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