Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bzw Wie-Beschäftigung. Unternehmerbegriff gem § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7. Handlungstendenz. Gesamtbild. selbständiger Geschäftsbesorgungsvertrag bzw Dienstleistungsvertrag. Versorgen eines Hundes während der Ferien für einen guten Bekannten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unternehmensbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist sehr weit und erfasst auch das (bloße) Halten eines Hundes. Entscheidend für die Beurteilung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit als Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist, ob diese nach dem Gesamtbild eher der Erfüllung der Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder derjenigen aus einem anderen Vertragsverhältnis gleicht.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1, § 121 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.12.2016; Aktenzeichen B 2 U 123/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung des Angriffs seines Hundes auf die Beigeladene zu 1) als Arbeitsunfall.

Der Kläger war privater Halter eines Hundes namens E. Die Beigeladene zu 1) war seine Bekannte. Sie ist Beamtin des Landes Hessen und arbeitet als Steueroberinspektorin beim Finanzamt H-Stadt.

Die Beigeladene zu 1) kannte den Kläger und dessen Familie bereits seit 30 Jahren. Die Familie des Klägers betreibt ein Möbelgeschäft, in dem die Beigeladene zu 1) regelmäßig eingekauft hat. Als die Familie des Klägers in Urlaub fuhr, wurde die Beigeladene gefragt, ob sie den Hund E. der Familie während des Urlaubs ab dem 14. Juli 2006 beaufsichtigen könne. Die Beigeladene zu 1) hatte selbst einen Hund besessen, der verstorben war. Zum damaligen Zeitpunkt spielte sie bereits wieder mit dem Gedanken sich einen Hund anzuschaffen, was der Familie des Klägers bekannt war. Nach Absprache der Beteiligten, sollte die Beigeladene zu 1) den Hund E., den sie seit Jahren kannte, ausführen und füttern sowie mit ihm spielen. Dazu durfte sie den Hund auch zu sich nach Hause nehmen. Am 30. Juli 2006, einem Sonntag, spielte die Beigeladene mit dem Hund bei sich zuhause auf ihrem Anwesen J-Straße, J-Stadt. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1) legte sich der Hund dabei auf seine rechte Seite und ließ sich von ihr kraulen. Plötzlich sei das Tier aufgesprungen und habe sie ins Gesicht und den Hals gebissen. Ihr Sohn G. habe den Hund von ihr wegnehmen und einsperren können, wobei auch er gebissen worden sei. Die Beigeladene zu 1) wurde notärztlich vor Ort versorgt und sodann per Rettungshubschrauber in das Bundeswehrkrankenhaus Koblenz verbracht.

Mit Bescheid vom 28. August 2007 lehnte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegenüber der Beigeladenen zu 1) die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 30. Juli 2006 ab. Sie habe nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beigeladene habe freiwillig die Pflege des Hundes übernommen. Es habe auch keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Pflege bestanden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 erhob die Beigeladene zu 2) gegen den Kläger beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Schadensersatz. Im Rahmen dieses unter dem Aktenzeichen 1 O 251/08 geführten Zivilrechtsstreits führte der Kläger einen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII an. Der Zivilrechtsstreit wurde daraufhin vom Landgericht ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Juli 2006 als Arbeitsunfall ab, da die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Zum einen habe es sich bei der Versorgung des Hundes um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt. Zum anderen habe sie eigenwirtschaftlich im Rahmen ihres Hobbys gehandelt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zurück. Die von der Beigeladenen zu 1) im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit sei nach ihren konkreten Umständen einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ähnlich, sondern habe eher einer unternehmerähnlichen Tätigkeit entsprochen. Die Beigeladene habe bei ihrer Tätigkeit keinen Vorgaben unterlegen, sondern habe in eigener, selbstständiger Planung und Entscheidung die Tätigkeit ausführen können. Sie sei in keinem Betrieb eingegliedert gewesen. Ein W...

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