Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Pflegequalität. Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung. Transparenzbericht. einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung. Rechtsgrundlage. Rechtmäßigkeit von § 115 Abs 1a SGB 11 und der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS). Verfassungsmäßigkeit. keine offensichtliche Unrichtigkeit

 

Orientierungssatz

Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts auf Grundlage der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) und § 115 Abs 1a SGB 11 ist rechtmäßig, soweit die Benotung auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beruht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner und Beschwerdeführer wirdder Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März2010 aufgehoben. Die Anträge der Antragstellerin undBeschwerdegegnerin werden abgelehnt.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat die Kosten desVerfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung der Fragen, ob die Antragsgegner eine Prüfungsbewertung nach Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin zu veröffentlichen berechtigt und die Antragstellerin verpflichtet ist, die Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse („Transparenzbericht“) in ihrer Pflegeeinrichtung „auszuhängen“.

Die Antragstellerin, die im Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen ist, betreibt am Standort D-Stadt, D-Straße, seit dem 1. Januar 2004 eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit 158 Pflegeplätzen. In der Zeit vom 3. bis 5. November 2009 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung DD-Stadt (MDK) in der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung durch. Diese umfasste die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflegeeinrichtung und ist in einem Prüfbericht vom 16. November 2009 dokumentiert worden. Der dazu erstellte vorläufige Transparenzbericht weist folgende Ergebnisse aus:

- Pflege- und medizinische Versorgung

3,5 (ausreichend)

- Umgang mit demenzkranken Bewohnern

3,5 (ausreichend)

- Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung

2,7 (befriedigend)

- Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene

1,4 (sehr gut)

- Gesamtergebnis

3,0 (befriedigend)

- Befragung der Bewohner

1,2 (sehr gut)

Gegen diverse Ergebnisse des der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. November 2009 übermittelten Prüfberichts hat die Antragstellerin zunächst ohne Erfolg Einwendungen erhoben (u.a. zu Transparenzkriterien Nrn. 9, 10, 11, 14, 17, 33, 34; Schreiben vom 26. Januar 2010). Mit Schreiben vom 1. März 2010 wiesen die Antragsgegner (nach Widerspruch der Antragstellerin gegen den vorläufigen Transparenzbericht) die Einwände als unbegründet zurück und räumten der Antragstellerin ein erneutes Kommentierungsrecht bis zum 9. März 2010 ein, „um den vorläufigen Transparenzbericht unverändert freizuschalten.“

Am 3. März 2010 hat die Antragstellerin daraufhin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Veröffentlichung - im Internet oder in sonstiger Weise - der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen und festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet sei, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) in der vollstationären Einrichtung der Antragstellerin in der Pflegeeinrichtung auszuhängen, hilfsweise, dies bis zur Entscheidung in dem einstweiligen Verfahren zu unterlassen. Die Antragstellerin hat dazu u.a. geltend gemacht, dass die Benotung ihrer Pflegeeinrichtung fehlerhaft sei. Der Schwerpunkt der Stellungnahme der Antragsgegner bei den Strukturerhebungen sowie der Prozessqualität habe nicht auf der Auseinandersetzung mit den Einzelprüfungen der Bewohner gelegen. Die „herausgegriffenen behaupteten Mängel seien abstrakt im Sinne von perspektivisch verfasst.“ Die Frage der Wundversorgung sei nur in Bezug auf einen Bewohner geprüft worden und beruhe auf einer fachlich falschen Bewertung. Gleiches gelte für die Maßnahmen bei Einschränkung der selbständigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Zur Durchführung der Pflege durch dieselben Pflegekräfte habe der MDK von den Dienstplänen von drei vollen Monaten ausgehen müssen. Gegenstand seien aber nur stichprobenartig die Dienstpläne für September 2009, bezogen auf neun Bewohner, ausgewertet worden. Nachweislich habe sie, die Antragstellerin, auch Nachweise für Schulungen im Bereich Erste Hilfe durchgeführt. Entgegen dem Prüfbericht sei neuen Bewohnern auch systematisch Hilfestellung bei der Eingewöhnung gegeben worden.

Mit Beschluss vom 23. März 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Antragsgegner verpflichtet, „die Veröffentlichung der Pr...

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