Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag auf Terminsverlegung

 

Orientierungssatz

1. Für die Terminsverlegung gelten nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen weitgehend übereinstimmende allgemeine Grundsätze, wonach zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahrens ein Anspruch auf Terminsverlegung (nur) bei erheblichen Gründen (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO; § 102 VwGO iVm § 227 Abs 1 ZPO) bzw bei genügender Entschuldigung (§ 329 Abs 1 StPO) besteht, die auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind.

2. Im Falle kurzfristiger Anträge auf Terminsverlegung trifft den Antragsteller eine erhöhte Darlegungs- und Nachweispflicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.10.2010; Aktenzeichen B 6 KA 2/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 4.632,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Honorarberichtigungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den Quartalen l/2000, II/2000 und 1/2001 in Höhe von insgesamt 9.263,92 Euro (18.118,65 DM).

Der Kläger ist seit 1990 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

In den streitbefangenen Quartalen ergaben sich Abrechnungswerte des Klägers, die im Vergleich mit den Abrechnungswerten der hessischen Vertragszahnärzte pro Fall um 61 % (Quartal l/2000), 63 % (Quartal II/2000) und 49 % (Quartal 1/2001) höher waren. Nach einem Auswahlverfahren veranlasste der Prüfungsausschuss V der Zahnärzte und Krankenkassen - Hessen - eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bezüglich der streitbefangenen Quartale. Er führte eine Prüfsitzung durch, an der der Kläger teilnahm und setzte anschließend mit Bescheid vom 5.Juni 2002 für die streitbefangenen Quartale eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 18.125,10,63 € fest, die er mit Rücksicht auf die HVM-Einbehalte für das Jahr 2000 auf 18.118,65 DM (9.263,92 €) reduzierte. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe. Im Einzelnen nahm er folgende Honorarreduzierungen vor:

Quartal I/2000

7.485,12DM

Quartal II/2000

6.947,62 DM

Quartal 1/01

3.692,36 DM

Hiergegen legte der Kläger am 19. November 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, die Prüfanträge seien formfehlerhaft. Seine geringen Fallzahlen müssten durch größere Toleranzen ausgeglichen werden. Die durchgesprochenen Einzelfälle seien kein Indiz für eine unwirtschaftliche Behandlung.

Der Beklagte lud den Kläger unter dem Datum vom 15. November 2004 zu einer weiteren Prüfsitzung für den 8. Dezember 2004 unter Beifügung einer Patientenliste mit der Bitte, bei Nichtteilnahme die angeforderten Unterlagen bis zum 29. November 2004 zu übersenden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2004 die Ladung und kreuzte das Feld, wonach er teilnehmen werde, an. Mit Telefax vom 23. November 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Verlegung des Termins, weil dem Kläger eine bereits langfristig geplante Verpflichtung die Teilnahme unmöglich mache. Unter dem 24. November 2004 bat der Beklagte um Präzisierung des Verlegungsantrages. Am 7. Dezember 2004 bat die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin telefonisch um Übersendung der PAR- und ZE-Statistiken. Die Nachfrage nach der Terminswahrnehmung seitens der Sachbearbeiterin der Beklagten ergab nach einem Aktenvermerk, dass der Kläger gesundheitliche Probleme habe und sie nicht wisse, ob er am Termin erscheinen werde. Möglicherweise nehme sie den Termin auch alleine wahr oder es erscheine niemand. Mit Telefax vom 7. Dezember 2004 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut die Verlegung, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an der Sitzung teilzunehmen. Er wolle aber von seinem Recht auf persönliche Anhörung Gebrauch machen, weshalb auch die Bevollmächtigten nicht teilnehmen würden. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Praxis Dipl. med. I. M. (Facharzt für Allgemeinmedizin), Dr. med. K. M. (praktische Ärztin), A-Stadt, vom 6. Dezember 2004. Darin wird Folgendes ausgeführt:

“Wir berichten über o. g. Patienten, der sich in unserer Behandlung befindet. Der Patient ist aus medizinischen Gründen z. Zt. nicht in der Lage, sich psychischen Stresssituationen auszusetzen. Diese würden sich negativ auf den Verlauf seiner Krankheit, deren Diagnostik zur Zeit noch weitergeführt wird, auswirken. Der Patient ist außerstande, einer aufregenden psychischen Situation adäquat gegenüberzustehen."

Die Prüfsitzung fand am 8. Dezember 2004 ohne Teilnahme des Klägers oder eines von ihm Bevollmächtigten statt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004, ausgefertigt am 26. April 2005 und dem Kläger am 27. April 2005 zugestellt, wies der Beklagte den Verlegungsantrag ab und ...

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