Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Apotheker. Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk. Wechsel der ausgeübten Tätigkeit. Marketingleiter. berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegenüber einem Apotheker/einer Apothekerin ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) gilt fort, wenn nach einem Wechsel für die ausgeübte Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen ebenfalls eine berufsspezifische "pharmazeutische Tätigkeit" (§ 2 Abs. 3 BApO) nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk der Apotheker bleibt dann bestehen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage wird angeordnet.

Die Beklagte, Antrags- und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage - S 18 KR 31/11 - (mit Aussetzung der Vollziehung der in diesem Verfahren ausgewiesenen Beitragspflicht und Beitragshöhe).

Streitgegenstand und prozessualer Anspruch dieses Klageverfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der auch in jenem Verfahren Beigeladenen, Dr. C.. Diese hat bei der Klägerin nach dem am 9. Mai 2001/10. Mai 2001 unterzeichneten Anstellungsvertrag bei der Klägerin “den Status als Marketingleiter (Marketing Manager) Arzneimittel„ und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium P.) als Vertriebsleiterin gemeldet. Darüber hinaus war die Beigeladene die “offizielle Stellvertretung„ des Leiters Medizin, dem die Leitung Pharmakovigilanz unterstand und der die Funktion des Informationsbeauftragten ausübte. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag im Klageverfahren vertritt die Beigeladene den medizinischen Leiter in dessen Abwesenheit. Außerdem ist sie inzwischen als verantwortliche Person für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) gegenüber dem Regierungspräsidium P. gemeldet und als solche tätig. Sie hat heute die Stelle als Leiterin des “Geschäftsbereichs zentrales Nervensystem„ inne. Mit Wirkung vom 2. Mai 1989 ist die Beigeladene Dr. C. für ihre Beschäftigung als Apothekerin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden.

Nach einer Betriebsprüfung stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. März 2008 fest, dass die Beigeladene bei der Antragsgegnerin versicherungspflichtig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010) wie der am 19. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. In den Gründen heißt es, dass das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 habe, soweit die Beklagte für die Tätigkeit von Dr. C. als Marketingleiterin der Klägerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung angenommen und für die Jahre 2003 - 2006 Beiträge in Höhe von 48.438,00 € nachgefordert habe. Die Beigeladene sei im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialversicherung (SGB VI) von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Zwar sei für die Beigeladene mit Wirkung vom 2. Mai 1989 für ihre Beschäftigung als Apothekerin unstreitig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erteilt worden. Dieser Bescheid erfasse jedoch die seit dem 1. Oktober 2001 ausgeübte Tätigkeit als Marketingleiterin nicht. Nach der maßgeblichen Vorschrift sei die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Da die Arbeitnehmerin der Klägerin ihre Tätigkeit mehrere Jahre nach Erlass des Befreiungsbescheides bei der Klägerin aufgenommen habe, könne sich die 1989 ausgesprochene Befreiung auf diese Tätigkeit nicht beziehen. Die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Marketingleiterin erfordere auch nicht zwingend die Approbation als Apothekerin, auch wenn sie die Funktion der Marketingleitung ausweislich ihres Anstellungsvertrages vom 10. Mai 2001 für den Bereich Arzneimittel in einem Pharma-Unternehmen ausübe. Dies gelte auch für die von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Funktion als Vertriebsleiterin nach § 52 a AMG. Zwar bedürfe es für den Großhandel von Arzneimitteln der Erlaubnis und in diesem Zusammenhang der Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sa...

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