Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassener Vorabbeschluß bei Frage örtlicher Zuständigkeit Geltungsbereich der Bautarife

 

Leitsatz (amtlich)

Das Landesarbeitsgericht überprüft die örtliche Zuständigkeit auch dann nicht (§§ 17 a Abs. 5 GVG, 65 ArbGG), wenn das Arbeitsgericht trotz Rüge entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG die örtliche Zuständigkeit erst im Urteil bejaht hat – dies jedenfalls dann nicht, wenn § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG und dem Erfordernis der Anhörung der Parteien Rechnung zu tragen ist.

Hinweis der Kammer –

Erstellung von Holzfertigbauten – teils aus Fertigelementen –, die nur zum zeitweiligen Gebrauch und zur späteren Demontage (mit anderweitiger Verwendung) bestimmt sind –

Anwendbarkeit des VTV bejaht

 

Normenkette

ArbGG §§ 48, 65; GVG § 17a Abs. 3 S. 2, Abs. 5; TVG § 5; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.07.1991; Aktenzeichen 6 Ca 33/91)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juli 1991 – 6 Ca 33/91 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert (unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen):

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145.555,17 DM (i. W. Einhundertfünfundvierzigtausendfünfhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von tariflich geschuldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in– Höhe von insgesamt 145.923,02 DM (für den Zeitraum von Oktober 1989 bis März 1991).

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, an den Kläger monatlich Beiträge in jeweils tarifvertraglich festgesetzter Höhe (Prozentsätze der monatlichen Bruttolohnsumme) abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich die gewerblichen Arbeitnehmer betreffend aus §§ 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkessenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung, die Angestellten betreffend aus §§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 VTV in der jeweils geltenden Fassung, wobei der VTV im streitbefangenen Zeitraum durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt war.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertraten, die Beklagte unterfalle dem VTV. Er hat dazu behauptet, die im Betrieb der Beklagten Beschäftigten führten zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Gesamtarbeitszeit folgende Arbeiten aus:

  • Montage von Holzfertigbauteilen zum Erstellen von Holzfertigbauten,
  • Einsetzen von Türen und Fenstern,
  • Anbringen von Wand- und Deckenverkleidungen,
  • Montage von Holzfußböden und Holztreppen,
  • Verfügungsarbeiten zwischen Türen und Wand sowie Decke, zwischen Fenstern und Wand sowie Decke, zwischen Holzfußboden und Wand sowie zwischen den Holzfertigbauteilen.

Damit seien vom Beginn der Tätigkeit des Betriebs der Beklagten im Oktober 1989 im Jahre 1989 sowie in den Kalenderjahren 1990 und 1991 zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten erbracht worden:

  • Erstellen von schlüsselfertigen Holzfertigbauten durch die Montage von Holzfertigbauteilen,
  • Innenausbau der Gebäude durch Einsetzen von Türen und Fenstern, Montage von Holzfußböden und Holztreppen sowie den dazugehörigen Verfugungsarbeiten.

Bei den erstellten Holzfertigbauten handele es sich um Bauwerke im Sinne der Bautarifverträge, da sie aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen seien. Auch bei den Ausbauarbeiten handele es sich um bauliche Leistungen, da sie das Gebäude ihrem nutzungsbedingten Zweck zuführten. Für den weiteren erstinstanzlichen Klägervortrag wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 01. März 1991 (Bl. 7–9 d.A. mit Anlagen = Bl. 10/11 d.A.), sowie die Schriftsätze vom 25. März 1991 (Bl. 17/18 d.A.), vom 11. April 1991 (Bl. 24 d.A.) mit Anlage (Bl. 25–28 d.A.) und vom 17. Mai 1991 (Bl. 31 d.A.).

Der Kläger hat im ersten Rechtszug nach Verbindung der ursprünglich separaten Verfahren mit den Aktenzeichen 6 Ca 33/91 und 6 Ca 1176/91 unter dem Aktanzeichen 6 Ca 33/91 beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monate...

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