Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter privater Internetnutzung (Aufruf pornografischer Seiten während der Arbeitszeit)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat im Internet gesurft und hierbei Seiten mit pornographischen Inhalten geöffnet hat, rechtfertigt für sich genommen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Eine Abmahnung ist entbehrlich, da ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Arbeitgeber dulde die Privatnutzung des zu dienstlichen Zwecken gestellten Internets während der Arbeitszeit (hier: im Umfang etwa eines Arbeitstages während einer Arbeitswoche) zum Herunterladen pornographischer Daten.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 626 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.06.2013; Aktenzeichen 21 Ca 1094/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.10.2015; Aktenzeichen 2 AZN 519/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013, 21 Ca 1094/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung, die die Beklagte auf den Vorwurf und hilfsweise auf den Verdacht der exzessiven unerlaubten privaten Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten stützt. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 84 bis 88 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 13. Juni 2013 verkündetes Urteil, 21 Ca 1094/13, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein dürfte. Denn es bestehe zumindest der erhebliche Verdacht, der Kläger habe im Zeitraum 17. Januar 2013 bis 22. Januar 2013 während seiner Arbeitszeit in dem von der Beklagten behaupteten Umfang Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen. Die Beklagte habe aber die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Diese habe am 22. bzw. 23. Januar 2013 mit Abschluss der Fangschaltung begonnen und sei bei Zugang der Kündigung am 14. Februar 2013 bereits abgelaufen gewesen. Die Kündigungserklärungsfrist sei auch nicht durch weitere Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten gehemmt gewesen, denn die Beklagte habe nicht dargelegt, warum für die Auswertung der Aufzeichnungen der Fangschaltung ein Zeitraum von 13 Tagen erforderlich gewesen sei. Da nach eigenem Vorbringen der Beklagten auch die kündigungsberechtigte Personalreferentin C bereits am 8. Januar 2013 über den generellen Kündigungsvorwurf der exzessiven Nutzung des Internets durch den Kläger während der Arbeitszeit informiert und die Fangschaltung von der Personalabteilung gerade zum Zweck der Überprüfung der Vorwürfe gegen den Kläger eingerichtet worden sei, hätte die Personalabteilung auch dafür sorgen müssen, dass die Auswertungen mit der gebotenen Eile durchgeführt würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 88 bis 94 d.A.).

Gegen dieses ihr am 22. August 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. September 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 24. September 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. November 2013 am 22. November 2013 begründet.

Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens die Auffassung, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, wobei sie ausführt, das Arbeitsgericht sei unter fehlerhafter Würdigung ihres Vortrags davon ausgegangen, die Personalreferentin C sei kündigungsberechtigt, und auch ausführt, auf den erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2013 hätte erstinstanzlich nicht mehr vorgetragen werden können, weil dieser erst am 10. Juni 2013 zugestellt worden sei.

Sie hält ebenfalls unter Vertiefung ihres Vortrags daran fest, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege vor. Der Vortrag des Klägers, das Sichten von pornografischen Seiten auch während der Arbeitszeiten und in den Pausen sei nichts Ungewöhnliches in seiner Abteilung, stelle eine unzutreffende Schutzbehauptung dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013, 21 Ca 1094/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet, dass für die Auswertung der Fangschaltung ein Zeitraum von 13 Tagen erforderlich gewesen sei, und bestreitet auch weiter inhaltlich das Vorliegen eines Kündigungsgrund...

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