Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anpassung der Betriebsrenten für Rentner der C-bank zum 01.01.2010 in Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage. Betriebliche Altersversorgung. Anpassung von Betriebsrenten. Voraussetzungen für die Ablehnung der Anpassung durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Ein Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage berechtigt, die Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

b) Maßgeblich ist dabei auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.

2. a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen.

b) Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen.

3. a) Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es hier auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an.

b) Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- Verlustvorträge und Jahresüberschuss - Jahresfehlbetrag sowie jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 KWG auch stille Einlagen.

4. a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist, wobei diese Bemessungsgrundlagen ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen sind.

b) Als Basiszins kann die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden.

c) Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2%.

5. Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden.

6. Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, in dem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Das gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.01.2011; Aktenzeichen 18 Ca 6887/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 3 AZR 85/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 25.01.2011 - 18 Ca 6887/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist die Betriebsrente, die der Kläger seit dem 1. April 2004 erhält, zum 1. Juli 2010 anzupassen.

Der 31. März 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt von dieser ab dem 1. April 2004 eine Betriebsrente von ursprünglich 1468,- EUR monatlich nach der Versorgungsordnung der Beklagten. Die Beklagte hatte die Betriebsrente zum 01. Juli 2007 angepasst auf 1571 € monatlich.

Zum 01. Juli 2010 prüfte die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zusammen mit der von über 4000 weiteren Pensionären der Beklagten. Solche Anpassungsüberprüfungen nimmt die Beklagte jeweils zum 1. Juli vor. Die Beklagte lehnte eine Anpassung ab im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage. Der Kläger widersprach dem innerhalb von drei Monaten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger gewährte Betriebsrente sei zum 01. Juli 2010 um 4,43% zu erhöhen, entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2010. Ihm stehe ab diesem Zeitpunkt eine um 68,02 EUR höhere Betriebsrente von 1639,02 EUR monatlich zu. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 ergebe sich ein Rückstand von 204,06 EUR. Der Kläger bestreitet, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht ermögliche. Die Entwicklung des Jahres 2010 zeige einen Gewinn den Konzern. Die Ergebnisse der Jahre 2008 und 2009 seien durch außergewöhnliche Verluste und Abschreibungen beeinflusst. Da die Beklagte sowohl in den Jahren 2006 und 2007 erhebliche Gewinne erzielt habe und auch im Jahr 2010 wieder Gewinne erziele zeige, dass es sich bei den Verlusten aus den Jahren 2008 und 2009 um außergewöhnliche Verluste gehandelt habe, di...

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