Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Wiedereinstellung gegen möglichen Betriebserwerber (kein WE-Anspruch im Insolvenzverfahren)

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 7 Ca 152/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13.01.1999 (Az.: 7 Ca 152/98) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 20 Jahren bei der Firma H. als Stanzerin beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 3.940,95 DM.

Nachdem seit Oktober 1997 Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt werden konnten, stellte der Geschäftsführer der Firma H. am 11.12.1997 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.12.1997 wurde Sequestration angeordnet und der Beklagte zu 1) zum Sequester bestellt.

Das Schreiben der Firma H. an den Betriebsrat vom 16.12.1997 hat u. a. folgenden Inhalt:

Da eine Betriebsfortführung über den 30. Dezember 1997 hinaus derzeit nicht sichergestellt werden kann, ist beabsichtigt, spätestens am 30. Dezember 1997 sämtlichen Mitarbeitern des Unternehmens die Kündigung ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses mit den tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Fristen gem. § 113 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) auszusprechen.

In der Anlage ist eine entsprechende Namensliste mit den Personal- und Sozialdaten aller Mitarbeiter beigefügt. Wir bitten um Ihre Stellungnahme innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert mit uns bzw. dem Sequester in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs einzutreten. Es wird darauf hingewiesen, dass hierdurch die Fristen des § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz in den Lauf gesetzt werden.

Die Anhörung gilt vorsorglich auch als Anhörung für den Fall der Konkurseröffnung und anschließenden Kündigung durch den Konkursverwalter. Entsprechendes gilt für die Aufforderung nach § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

Das Antwortschreiben des Betriebsrats vom 22.12.1997 hat folgenden Inhalt:

Der Betriebsrat stimmt den geplanten Kündigungsabsichten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nur zu, wenn vor dem Kündigungstermin, 30.12.1997 ein Interessenausgleich und eine Absichtserklärung bezüglich des noch abzuschließenden Sozialplans vereinbart wird. Ferner muss der Betriebsrat in seinem Amt weiterhin funktionsfähig sein. Der Betriebsrat ist somit bisher nicht kündbar.

Am 23.12.1997 erwarb das österreichische Unternehmen K., das Warenzeichen H. zum Kaufpreis von 1,2 Mill. DM und das Warenlager zum Kaufpreis von 1,2 Mill. DM sowie die bei den Lohnfertigungsbetrieben in B. und U. befindlichen halbfertigen Schuhe (ca. 35.000 Paar sog. Schäfte).

Das Schreiben der H. an den Sequester vom 23.12.1997 hat folgenden Inhalt:

Im Zusammenhang mit dem Ihnen heute über Herrn P. übergebenen Angebot halten wir fest, dass wir uns an dieses Angebot nur dann gebunden erachten, wenn Sie gewährleisten können, dass die Dienstverhältnisse sämtlicher Dienstnehmer der Firma H. zum 31.03.1998 rechtsunwirksam gekündigt werden und jene Dienstnehmer, die in Liste Beilage 1 – (vorläufige Namensfestlegung) – aufgezählt sind, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abwicklung bis 31.03.1998 weiterbeschäftigt werden.

Sofern dies nicht gewährleistet ist, können wir unser Angebot nicht aufrechterhalten und werden von einem Vertragsabschluss Abstand nehmen.

Am 30.12.1997 wurde über das Vermögen der Firma H.

das Konkursverfahren eröffnet.

Am 30.12.1997 wurde zwischen dem Konkursverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich geschlossen.

Am 30.12.1997 kündigte der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1998. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 08.01.1998 zu Protokoll des Arbeitsgerichtes erklärten Klage im Rechtsstreit 7 Ca 8/98 bzw. 11 Sa 2381/98 gewendet.

Am 05.03.1998 erwarb die H. Betriebs- und Geschäftsausstattungen zum Preis von 300.000,00 DM netto als auch Roh-Hilfs- und Betriebsstoffe zum Preis von 250.000,00 DM. Das Schreiben vom 06.03.1998 an den Konkursverwalter hat u. a. folgenden Inhalt:

Nachdem seit der Übernahme der Markenrechte und des Warenlagers der Firma H. nunmehr zwei Monate vergangen sind und wir in dieser Zeit im Rahmen unserer Mitwirkung bei den hieraus resultierenden Übernahme- und Abwicklungsarbeiten eine intensive Analyse der Unternehmens- und Geschäftsstruktur vornehmen konnten, stehen für uns Überlegungen im Raum, einige (Teilbetriebs-)Funktionen zur Weiterführung der Marke „H.” über den 31.03.1998 hinaus nicht in T., sondern am Standort O. fortzuführen.

Nachdem ein derartiges Denkmodell erstmals Ende Januar entwickelt wurde und wir danach verschiedene Alternativen durchgerechnet haben, aus welchen sich für uns die oben dargestellte Funktionsweiterführung als wirtschaftlich tragfähigste Lösung dargestellt hat, haben wir im Hinblick auf die abzudeckenden Funktionen und die notwendigen Umstrukturierungen auf unsere konzerninternen Abläufe, die ...

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