Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Gesamtzusage

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.01.2011, 6 Sa 611/10, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 165/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.2013; Aktenzeichen 3 AZR 421/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 – 1 Ca 165/10 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Anpassung der Betriebsrente der klagenden Partei (sog. A-Zuschuss) unter Zugrundelegung der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung (AVE-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzupassen sind.

Der Kläger hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 18. Dezember 1959. Hier heißt es:

1.) Mit Zustimmung des engeren Verbandsausschusse wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 den Betriebsangehörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des B (CCC) stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung gestellt haben, eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert.

3.) Für die Berechnung der Hundertsätze der Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge und die Feststellung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.

4.) Die Versorgung wird in der Weise gewährt, dass auf die Sätze einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die dem Inhaber dieser Zusage aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehende Renten voll angerechnet werden. Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung ist also die Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen, wobei die Arbeitgeberanteile in der gleichen Weise wie bisher vom B übernommen werden.

Der Inhaber der Versorgungszusage hat dem B jederzeit die Vollständigkeit seiner Versicherungsunterlagen für die Zeit der Berufstätigkeit sowie für die Ersatz- und Ausfallzeiten nachzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2010) verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1983 teilte die Beklagte den seinerzeitigen Beziehern einer Betriebsrente (des sog. A-Zuschusses) folgendes mit:

Unsere betriebliche Altersversorgung

seit Bestehen unserer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind die Leistungen jeweils der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst worden. Bis zum Jahr 1981 waren die Erhöhungen sowohl nach dem Beamtenrecht, als auch nach dem Tarifrecht für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes immer einheitlich. Im Jahr 1982 waren dagegen die Anhebungen im Beamtenrecht und im Tarifrecht zeitlich, im Jahr 1983 zeitlich und inhaltlich verschieden.

Aus einer Reihe von Gründen hatten wir uns im Jahr 1982 dazu entschieden, uns grundsätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechtes anzulehnen. Die Anpassungen der Jahre 1982 und 1983 wurden auch dementsprechend vorgenommen.

Zu dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Meinungen. Dies hat seine Ursache darin, dass in unserer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wesentliche Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht, als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind.

Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, dass die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der Zahlung für den Monat Dezember 1983.

In der Folge erhöhte die Beklagte die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Tariflohnerhöhungen, der für sie geltenden Tarifverträge. Ab dem 1. Januar 1995 waren dies die Tarifverträge der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE).

Mit Schreiben aus Januar 2008 teilte die Beklagte mit, dass der Vorstand beschlossen habe, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr, wie bisher, entsprechend den Anpassungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen, sondern diese rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des Landesbeamtenrechtes anzupassen und auf die Tarifanpassungen entsprechend dem Landesbeamtenrecht die überobligatorischen Erhöhungen aus den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag aufgrund einer anzuwendenden Verjährungsfrist anzurechnen, so dass zum 1. April 2008 keine Erhöhung der bisher nach dem AVE-Tarifvertrag dynamisierten betrieblichen Altersversorgung erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens aus Januar 2008 wird auf die zu den Akten gerei...

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