Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 03.02.1995; Aktenzeichen 5 Ca 920/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 8 AZR 757/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ab 6. September 1993 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger mit der … e.V. besteht. Ire übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist.

Der Kläger war seit 15. September 1982 bei der … e.V. als Lehrkraft in … beschäftigt. Der Kläger war Betriebsratsmitglied. Er arbeitete wöchentlich 38,5 Stunden und verdiente zuletzt 6000 DM brutto.

Gegenstand der Tätigkeit der … war die in ca. 35 Bildungszentren bundesweite Durchführung von sogenannten zweieinhalbjährigen AAP-Kursen, mit denen Asylberechtigte auf die externe Abiturprüfung vorbereitet werden sowie die Durchführung von Sprachkursen.

Auftraggeber der …var die … -Stiftung (…), eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMJF) einen Garantiefonds zur Integration von Ausländern verwaltet. Die … war einziger Auftraggeber der … und vergab aufgrund eines sogenannten Weiterleitungsvertrages öffentliche Mittel an die … Zwischen der … und der … wurden seit 1992 Rahmenverträge über die Durchführung der Kurse und über die Verwendung der Gelder mit Teilnehmerpauschalen geschlossen. In dem Vertrag wurde auch das Recht zur fristlosen Kündigung aller Bildungsmaßnahmen vorgesehen für den Fall der Beantragung der Konkurseröffnung durch den ….

Im Frühjahr 1993 geriet die … in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da die Personalpauschalen verändert wurden und die Zahl der Teilnehmer sank. Am 19. Mai 1993 stellte die … beim zuständigen Amtsgericht Bonn einen Konkursantrag. Im Juni 1993 kündigte der Sequester alle Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in Arolsen, ausgenommen die der Betriebsratsmitglieder.

Die … wies die Stipendiaten durch Schreiben vom 8. Juli 1993 daraufhin, daß es aller Wahrscheinlichkeit nach ab September 1993 neue Abiturkurse gebe und daß alle Stipendiaten in ihre Wohnungen nach den Ferien zurückkehren sollten.

Unstreitig verschwanden im Sommer 1993 zahlreiche Leitzordner mit Verwaltungsmaterial, die Stipendiaten betreffend, wie Berichte der Lehrkräfte für die Abituranmeldung und Teilnehmerlisten und ähnliches.

Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet.

Nach Eröffnung des Konkurses kündigte die … die Verträge mit der … fristlos. Dennoch wurden im Einvernehmen mit dem Sequester die Abiturkurse bis zum Juli 1993 fortgeführt. Durch die Mitarbeiter … und … der … wurden Einzelanweisungen an die Leiterin des Zentrums in … erteilt. Der … gelang es in Stipendiaten- und Mitarbeiterversammlungen, die Stipendiaten und Mitarbeiter zum Fortführen der Kurse zu bewegen. Vor der Sommerpause wurden die Stipendiaten kurzfristig vorzeitig in die Sommerferien geschickt.

Der Konkursverwalter des Vereins kündigte erneut am 2. August 1993 alle Arbeitsverhältnisse, darunter auch das der Klagepartei.

Die … zahlte die Betriebskosten der … bis zum September 1993, um den Kursbetrieb aufrecht zu erhalten.

Am 5. August 1993 schlossen die … und die Beklagte, eine gesellschaftliche Neugründung durch den Volkshochschulverband, einen bis zum 31. Juli 1997 befristeten „Weiterleitungsvertrag” ab.

Nach der Sommerpause führte die Beklagte im Auftrag der … in …, welches 10 km von … entfernt liegt, aufgrund des Weiterleitungsvertrages ab 6. September 1993 (Ferienende) die Kurse mit nahezu denselben Stipendiaten fort. Unstreitig gilt dieselbe Prüfungsordnung wie zuvor. Die Kurse knüpften an den Stand von zuvor an, neu war die Durchführung von Leistungskontrollen. Auch ist inzwischen, anders als zuvor, der Wechsel in andere Schulabschlüsse möglich. Die Beklagte beschäftigt sieben der ehedem zwölf Arbeitnehmer, die vorher bei der … in … beschäftigt waren. Sechs Arbeitnehmer wurden extern neu eingestellt. Die Stellen wurden alle ausgeschrieben. Die Einstellungen erfolgten befristet bis zum 31. Juli 1997. Einige naturwissenschaftliche Fächer wurden weiter in den Räumen der … -Schule in … unterrichtet, wie zuvor bei der … Zum Teil wird das Verwaltungspersonal der … beschäftigt, darunter auch die Leiterin des Bildungszentrums, zum Teil wurden auch Lehrkräfte wiederum in ihren vorherigen Fächern eingesetzt.

Die Stipendiaten wohnen in denselben Wohnungen wie zuvor, die von der … angemietet worden waren.

Neben Abiturvorbereitungskursen führt die Beklagte inzwischen auch andere Maßnahmen der Erwachsenenbildung durch.

Der Kläger hat gemeint, daß der frühere Betrieb der … auf die Beklagte übergegangen sei. Er hat behauptet, daß seiten...

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