Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge im Rahmen des Sozialkassenverfahrens. Bei der Ummantelung von bereits mit Glaswolle und Alufolienschicht isolierter Heizungsrohre zusätzlich mit (farbigen) Kunststofffolien und Kunststoffformteilen handelt es sich um Teiltätigkeiten der Isolierarbeiten im Sinne des § 1 Abs 2 Abschn V Nr 9 VTV-Bau sowie eine bauliche Leistung i. S. v. § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau. Isolierarbeiten. bauliche Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ummantelung von bereits mit Glaswolle und Alufolienschicht isolierten Heizungsrohren mit Kunststofffolien und Kunststoffformteilen stellen Teiltätigkeiten der Isolierarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV-Bau dar sowie eine bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau.

 

Normenkette

VTV-Bau § 21 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 9; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.12.2008; Aktenzeichen 5 Ca 2221/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 10 AZR 215/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04.12.2008 – 5 Ca 2221/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des A um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit von Dezember 2002 bis November 2004 sowie zur Erteilung von Auskünften für die Zeit von Dezember 2004 bis August 2007.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des A und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im A (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im A verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, der im Gewerberegister mit der Tätigkeit „Rohrisolierer” und in der Handwerksrolle mit der Tätigkeit „Isolierung von Heizungs- und Warmwasserrohren in Kleinkesselhäusern eingetragen ist. Der Beklagte ist seit dem 1.1.2007 Mitglied des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima B.

Die Klägerin hat den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragsschliessenden Verbände des A ist, auf Zahlung von Beiträgen in Gestalt von Mindestbeiträgen für die Zeit von Dezember 2002 bis November 2004 sowie auf Erteilung von Auskünften über die Anzahl der bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für den Zeitraum Dezember 2004 bis August 2007 in Anspruch genommen. Der Berechnung der Mindestbeiträge hat sie die durchgehende Beschäftigung von zwei gewerblichen Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 13, 66 u. 67 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2002 bis 2007 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Isolierarbeiten an Heizungs- und Warmwasserrohren in Einfamilien- und Reihenhäusern mit Mineralwolle und einer Sichtisolierung aus Isogenopack ausgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 23.900,00 zu zahlen.

ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2004 bis August 2007 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 22.460,00.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass die von der Klägerin behaupteten Isolierarbeiten lediglich zu 15 – 20 % der Arbeitszeit eines jeden gewerblichen Arbeitnehmers angefallen seien. Überwiegend, nämlich zu 70 – 75 %, hätten die gewerblichen Arbeitnehmer Verschönerungs- und Bekleidungsarbeiten an bereits von Dritten vollständig isolierten Leitungen, Kanälen und Rohren mittels farbigen Kunststofffolien und speziellen Kunststoffmaterialien und Formteilen ausgeführt. Die Folien dienten allein der Verschönerung, die Tätigkeit komme so der Fußbodenverlegung durch einen Raumausstatter gleich. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb deshalb keine baulichen Leistungen erbringe und im Übrigen als Betrieb des Klempner- bzw. Gas- und Wasserinstallationsgewerbes vom Geltungsbereich des VTV sowie wegen seiner (mittelbaren)...

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