Entscheidungsstichwort (Thema)
Aushilfsarbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Aushilfsarbeitsverhältnis iS des § 622 Abs 4 BGB muß der Inhalt des Arbeitsvertrags die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung zur Aushilfe durch die sog Aushilfsklausel deutlich ausweisen. Außerdem muß der Tatbestand des nur vorübergehenden Bedarfs auch objektiv vorliegen.
2. Dagegen ist es jedenfalls beim zeitbefristeten Aushilfsarbeitsverhältnis nicht erforderlich, daß die konkreten betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe für den vorübergehenden Bedarf ebenfalls zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.04.1988; Aktenzeichen 13 Ca 368/87) |
Fundstellen
Haufe-Index 446055 |
BB 1989, 633-633 (L1-2) |
DB 1989, 734-734 (T) |
SteuerBriefe 1989, 120-120 (K) |
SteuerBriefe 1989, 158-158 (K) |
DRsp, VI (602) 1748 (T) |
ARST 1989, 81-82 (LT1-2) |
ASP 1989, 132 (K) |
BR/Meuer BGB § 622, 25-10-88, 7 Sa 953/8a 368/87 |
NZA 1989, 513-513 (L1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
LAGE § 622 BGB, Nr 11 (LT1-2) |
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