Entscheidungsstichwort (Thema)

VTV-Bau: Geltungsbereich. Ausschlußfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 31 Abs. 1 VTV-Bau vom 12.11.1986 in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung erfaßt auch Ansprüche, die vor dem 01.01.1992 entstanden und fällig geworden sind und für die im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 2 VTV-Bau n.F. die Vierjahresfrist frühestens zum Jahresende 1992 endet.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 31 Abs. 1 VTV-Bau n.F. in der hier vorgenommenen Auslegung.

2. § 270 Abs. 3 ZPO findet auf die Geltendmachung nach § 31 Abs. 1 VTV-Bau keine Anwendung. § 31 Abs. 1 Satz 2 VTV-Bau n.F. läßt sich nicht so interpretieren, daß auch § 209 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar sein soll.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau § 1; TVG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4; VTV-Bau vom 12.11.1986 § 1 Abs. 2, § 31 Abs. 1; ZPO § 270 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen 5 Ca 1656/91)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 21.11.1991; Aktenzeichen 5 Ca 1656/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1992 – 5 Ca 1656/91 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 1991 – 5 Ca 1656/91 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli bis September 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in den genannten Monaten angefallen sind,

    1.2 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Juli bis September 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,

  2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu 1.1:

    DM 3.600,–,

    zu 1.2:

    DM 511,47,

    Summe:

    DM 4.111,47.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien des Rechtsstreites streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum von Juli bis September 1991 einschließlich zu erteilen, ihm im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 4.111,47 zu zahlen sowie ihm Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen (DM 7.935,29 für den Zeitraum März bis Oktober 1990 sowie DM 4.403,44 für den Zeitraum Dezember 1989 bis Februar 1990).

Der Kläger ist nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle wegen der überwiegend ausgeführten Arbeiten dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge.

Der Kläger hat daher zunächst mit Schriftsatz vom 27. Mai 1991 (Blatt 1 d.A.: ursprüngliches Aktenzeichen 5 Ca 1656/91) Zahlungsklage erhoben: DM 7.935,29 an Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von März bis Oktober 1990 aufgrund vom Arbeitsamt festgestellter Bruttolohnsummen. Im Termin vom 21. November 1991 ist gegen die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ein dem Klageantrag entsprechendes Versäumnisurteil (Blatt 18 d.A.) verkündet worden. Dieses Urteil ist der Beklagten am 13. Januar 1992 zugestellt worden (ZU Blatt 19 d.A.), und sie hat dagegen mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992 (Blatt 20 ff. d.A.) – eingegangen beim Arbeitsgericht am 16. Januar 1992 – Einspruch eingelegt. Außerdem hat der Kläger unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 5 Ca 3445/91 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1991 (Blatt 51 d.A.) Klage auf Auskunft betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Juli bis September 1991 sowie auf Entschädigungszahlung (DM 3.600,– und DM 511,47) für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung erhoben.

Mit Beschluß vom 25. Juni 1992 (Blatt 68 d.A.) sind beide Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 5 Ca 1656/91 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.

Der Kläger hat sodann im ersten Recht...

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