Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann auch durch Abschluss nach IFRS (International Financial Reporting Standards) geführt werden, wenn der Arbeitgeber zur Einstellung dieser Abschlüsse rechtlich verpflichtet ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.06.2014; Aktenzeichen 15 Ca 8683/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 8683/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013.

Die Beklagte hat die Betriebsrente der Klägerin in den Jahren 2010, 2012 und 2013 nicht angepasst. Im Jahr 2011 hat die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin um 1,31 % erhöht.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach A Recht. Sie ist börsennotiert an der B Stock Exchange (C). Als Aktiengesellschaft nach A Recht stellt die Beklagte ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe des anwendbaren A Rechts auf. Dieses schreibt für die Beklagte Abschlüsse nach dem "International Financial Reporting Standards" (im Folgenden "IFRS") vor.

Die Klägerin bezieht seit dem 01. August 2005 Betriebsrente von der Beklagten. Die Ausgangsrente betrug 1.060,70 € brutto monatlich. Die Beklagte hat die Betriebsrente der Klägerin zum 01. Januar 2009 auf 1.086,05 € und zum 01. Januar 2011 auf 1.100,28 € erhöht. Diese Betriebsrente hat ihre Anspruchsgrundlage in der D Versorgungsordnung - Deutschland. Diese bestimmt bezüglich der Anpassung folgendes:

"Regel 24 - Anpassungen

Die laufenden Rentenzahlungen werden alle drei Jahre von der Gesellschaft überprüft und nach freiem Ermessen gemäß den deutschen Rentenbestimmungen angepasst. Die Gesellschaft berücksichtigt dabei die Interessen der Rentner und ihre eigene wirtschaftliche Situation."

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03. Februar 2012 Widerspruch gegen die unterbliebene Anpassung zum 01. Januar 2012 eingelegt (Anlage K6). Mit Schreiben des Bundesverbandes der Betriebsrentner e. V. vom 19. Februar 2013 machte die Klägerin Anpassung und Nachzahlung ab dem 01. Januar 2012 geltend (vgl. Anlage B7). Mit Schreiben vom 04. April 2013 verlangte die Klägerin wiederrum Anpassung zum 01. Januar 2012 (vgl. Anlage K11). Klage erhob die Klägerin im Dezember 2013. Über die Anpassung zum 01. Januar 2011 wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 02. Dezember 2012 (vgl. Anlage K5) informiert.

Die Beklagte passte in der Vergangenheit nach einer dreijährigen Wartezeit jährlich die Betriebsrenten und zwar zum 01. Januar eines Jahres an. Die Anpassungsentscheidung traf die Beklagte in der Vergangenheit jeweils im Oktober eines Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, bezogen auf den Zeitraum ab September des Vorjahres (so die Einlassung der Beklagten). Bezüglich der ersten Anpassung nach Ablauf der dreijährigen Wartezeit nahm die Beklagte ebenfalls auf dieser Grundlage die Anpassung vor, d. h. der Kaufkraftverlust für die ersten drei Jahre wurde nicht ausgeglichen.

Der Beklagten ist in der Zeit vom 01. April 2003 bis 30. September 2004 Gläubigerschutz nach dem "Companys Creditors Arrangement Act" bewilligt worden. Sie hat in dieser Zeit eine Restrukturierung durchgeführt und Verträge, insbesondere mit Lieferanten und Gewerkschaften neu verhandelt. Die Beklagte hat behauptet, dass mit einer Reihe von Vereinbarungen (vgl. Anlage BB2 - BB6; alle Anlagen B, BB im Folgenden gem. der Parallelakte 6 Sa 1617/14) geregelt worden sei, dass der Gläubigerschutz keine Änderungen der Regelungen des Pensionsplans nach sich ziehen sollte. Demgemäß seien auch die Betriebsrenten in den Jahren 2003 und 2004 angepasst worden.

Für unter den Pensionsplan "U.K. and Ireland" fallende Betriebsrentner erfolgte zum 01. Januar 2014 bezogen auf den Zeitraum vom 06. April 1997 bis 31. Mai 2006 eine Anpassung um 3,2 % und für den Zeitraum ab 31. Mai 2006 um 2,5 %. Die Beklagte hat behauptet, diese Anpassung sei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt.

Die Beklagte hat sich vorliegend auf § 16 Abs. 1 BetrAVG berufen und gemeint, wirtschaftliche Belange stünden dem Anpassungsanspruch der Betriebsrentner entgegen. Darüber hinaus hätte die Klägerin die Anpassungsentscheidung der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 nicht rechtzeitig gerügt. Die Beklagte hat weiter auch gemeint, die Berechnung der Klägerin sei fehlerhaft. Da sie die Anpassungsprüfung im Oktober eines Jahres vornehme, sei der Berechnung der Index des Septembers des Vorjahres zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat zur Entwicklung des Eigenkapitals folgende Zahlen vorgetragen:

Geschäftsjahr 2007

Geschäft...

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