keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bautarifvertrag. Laminatverlegung. Maler- und Lackiererhandwerk

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verlegen von Laminat gehört nach Herkommen und Üblichkeit auch zu den Tätigkeiten, die von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden.

2. Ein Betrieb, von dem, bezogen auf ein Kalenderjahr, arbeitszeitlich überwiegend Anstricharbeiten, Putzarbeiten und Laminatverlegearbeiten durchgeführt werden, zählt zu den vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarfverträge ausdrücklich ausgenommenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit die Putzarbeiten allein oder in Zusammenrechnung mit anderen vom Betrieb durchgeführten, in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V VTV/Bau genannten Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anstricharbeiten mehr als 20% der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

 

Normenkette

TVG 1; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 124/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2005 – 3 Ca 124/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar bis März 2004.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält einen im Jahr 2001 gegründeten Betrieb, der beim Gewerbeamt Xxxx mit dem Tätigkeitsgebiet ›Holz- und Bautenschutz, Theater- und Ausstellungsmaler, Bautrocknungsgewerbe, Akustiker‹ sowie ›Bodenleger‹ eingetragen ist. Zur produktiven Winterbauförderung wird der Beklagte nicht herangezogen. Wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist, wurden vom Betrieb des Beklagten im Kalenderjahr 2004, in dem der Beklagte zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte und überwiegend im Auftrag von Hausverwaltungen tätig geworden ist, folgende Tätigkeiten mit folgenden Arbeitsstunden durchgeführt:

Maler- und Lackiererarbeiten (in derRegel Anstricharbeiten an beschädigten Wänden)

1.682,58 Arbeitsstunden

Verlegung von Laminat

695,5 Arbeitsstunden

Reinigungsarbeiten in Treppenhäusern, Fluren, Aufzügen und Gartenanlagen

269,41 Arbeitsstunden

Wartungsarbeiten für Wohnungen nach Mieterwechsel

85,15 Arbeitsstunden

Vermietung von Trocknungslüftern (Aufstellung mobiler Radiatoren, die ohne Einfügung in das Mauerwerk in den zu entfeuchtenden Räumen aufgestellt werden

897,88 Arbeitsstunden

Putz- und Spachtelarbeiten an Decken, Wänden und Böden

387,57 Arbeitsstunden

Fliesenarbeiten in der Form des Ausbesserns beschädigter Fliesen durch Verlegung neuer Fliesen inklusive Verfugungen

465,61 Arbeitsstunden

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge. Demzufolge schulde er einmal die tarifvertraglich normierten Beitragszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Februar 2001 bis November 2001. Deren Höhe errechne er, mangels Auskunftserteilung durch den Beklagten, auf der Grundlage von zwei beschäftigten Arbeitnehmern, dem im Jahr 2001 gezahlten Durchschnittslohn im Baugewerbe sowie dem tarifvertraglichen Beitragssatz. Daraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 9.810,00. Ferner sei der Beklagte zur Erteilung der tarifvertraglich festgelegten Auskünfte für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2004 verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 9.180,00 zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen,

dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis März 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 21.400,00.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, sein Betrieb sei kein baugewerblicher im tariflichen Sinn. Arbeitszeitlich überwiegend seien Reinigungs-, Wartungs- und Malerarbeiten ausgeführt worden. Diese gehörten nicht zum Baugewerbe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. Juni 2005 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 75 – 85 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dies...

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