Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betrieb, bei dem die zeitlich überwiegende Arbeitsleistung der Arbeitnehmer darin besteht, an Dritte vermietete Kondenstrocknungsgeräte zur Austrocknung von Gebäuden nach Wasserschäden aufzustellen und anzuschließen, ohne daß gleichzeitig Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen, ist kein Baubetrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge.

 

Normenkette

TVG TVE. Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.86 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nrn. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1839/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 1994 – 1 Ca 1839/92 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Anfang 1991 gegründete Beklagte, die mit dem Bautrocknungsgewerbe in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen ist, nahm am 01.10.1991 betriebliche Tätigkeiten auf, die u.a. im Vermieten und Aufstellen von Trocknungsgeräten zur Austrocknung von Gebäuden nach Wasserschäden sowie in Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit bestanden. Art und zeitlicher Umfang der im Kalenderjahr 1992 durchgeführten Tätigkeiten sind zwischen den Parteien im Streit. 1992 beschäftigte die Beklagte, die aufgrund eines Prüfberichts des zuständigen Landesarbeitsamtes vom 27.02.1992 zur Winterbauförderung herangezogen wird, neben einer Büroangestellten zwei Arbeitnehmer, die Zeugen … und …

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte in ursprünglich zwei getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes auf Erteilung der nach den vorgenannten Tarifverträgen vorgeschriebenen Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar bis Dezember 1992 und Angestellte für den Zeitraum Mai bis Dezember 1992, jeweils für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im Klagezeitraum unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge gefallen. Im Betrieb der Beklagten seien 1992, gemessen an der Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, zu mehr als 50 % Arbeiten der Trocknung mittels Kondenstrocknern und Abdichtung von Wasserschäden durch nachträglichen Einbau von Horizontalsperren, wobei Bohrlöcher in regelmäßigen Abständen in die Wand gebohrt, verkieselt und wieder geschlossen werden, in Bauwerken ausgeführt worden.

Der Kläger hat beantragt,

d. Bekl. zu verurteilen,

1.

dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1

wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.01.1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar bis Dezember 1992 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

1.2

wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31.12.1989) bzw. ab 01.01.1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Mai bis Dezember 1992 in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (gilt nur für den Zeitraum 01.01.1987 bis 30.04.1992) und in welcher Höhe Vorruhestands- (bis 30.04.1992) sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,

2.

für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1

DM 7.400,00

zu Nr. 1.2

DM 1.363,92

Gesamtbetrag:

DM 8.763,92.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, im Kalenderjahr 1992 keinen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten zu haben und vorgetragen, arbeitszeitlich hätte im Kalenderjahr 1992 das Vermieten und der Verkauf von Trocknungsgeräten, Heizungen und Gebläsen überwogen. Die im Büro tätige Halbtagskraft habe zu 90 % derartige Arbeiten abgewickelt, der Arbeitnehmer … habe die Geräte aufgestellt und angeliefert sowie Kunden betreut, lediglich 10–20 % seiner Aufgaben hätten in der Anbringung der ein oder anderen Abdic...

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