Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Feststellungen einer Bewertungskommission. Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100; BETV-Chemie

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 12.02.2013; Aktenzeichen 9 BV 23/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2013 - 9 BV 23/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert rund 390 Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie.

Zu den Mitarbeitern der Arbeitgeberin zählt der als Industriekaufmann ausgebildete Arbeitnehmer A. Er arbeitet in der Global Business Service - Gruppe, die Unterstützungsfunktionen für Vertrieb und Produktion bzgl. der Anlagen wie IT-Anlagen, Telefonanlagen u.a. wahrnimmt. Als "Sachbearbeiter Operations" verrichtet er Tätigkeiten gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 115 "Sachbearbeiter/in Operations/First Level Support". Um die Aufgaben ausüben zu können, ist in der Regel eine zwei- bis dreijährige Berufserfahrung notwendig. In diesem Zeitraum werden auch die erforderlichen SPS-Kenntnisse über einen entsprechenden Kurs aufgebaut. Mit Schreiben vom 20. August 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E 8 des BETV - Chemie. Dem Schreiben war die Funktionsbeschreibung Nr. 115 beigefügt. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie - Blatt 23 der Akten - und wegen der Tätigkeiten auf die Funktionsbeschreibung - Blatt 20 bis 22 der Akten - verwiesen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung mit dem am 28. August 2012 in der Personalabteilung eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie - Blatt 25 bis Blatt 27 der Akten - Bezug genommen. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Blatt 151 bis Blatt 154 der Akten - verwiesen.

Mit dem am 12. Februar 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Tarifgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers - so das Arbeitsgericht - erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 8, nicht jedoch die der Entgeltgruppe E 9. Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers A sowohl die an einen Berufsanfänger mit abgeschlossener Berufsausbildung gestellten Anforderungen nach der Entgeltgruppe E 6 BETV - Chemie als auch die Anforderungen der erweiterten Kenntnisse und Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 7 BETV - Chemie überstiegen. Ferner sei nur eine allgemeine Aufsicht erforderlich, da der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Tätigkeiten eigenverantwortlich und selbstständig erledige. Der Betriebsrat habe aber keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Merkmale der Entgeltgruppe E 9 BETV - Chemie erfüllt seien. Allein die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses und die darin gesammelten Erfahrungen mit den betrieblichen Eigenheiten der EDV-Anlage und des IT- Umfeldes sowie der technischen Steuerung der Maschinen ersetze keine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- und Weiterbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 9 BETV - Chemie. Der Lehrgang zum Erwerb der Siemens SPS - Kenntnisse stelle mit seiner zweiwöchigen Dauer ebenfalls keine zusätzliche Ausbildung oder Weiterbildung dar. An deren Stelle träten auch nicht das Ausmaß der übertragenen Verantwortung sowie die langjährige Tätigkeit. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss - Blatt 154 R bis Blatt 158 der Akten - ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 20. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 15. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 22. Mai 2013 auf rechtzeitigen Antrag hin mit dem am 22....

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