Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet

 

Orientierungssatz

Der Zugang zum Internet ist als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratsarbeit im Sinne des § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung (entgegen BAG vom 23. August 2006, 7 ABR 55/05).

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen 9 BV 16/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 7 ABR 131/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm einen Zugang zum Internet einzurichten.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale der Beteiligten zu 2), einer Bekleidungshandelskette, in A (Filiale X) gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Betriebsratsvorsitzende ist auch Mitglied im Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihren rund 200 Filialen bundesweit etwa 16.000 Arbeitnehmer. Die Filialen sind jeweils als eigenständige Betriebe organisiert. Der Beteiligte zu 1) hat am 17. Aug. 2008 beschlossen, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung dieses Verfahrens zu beauftragen.

In der Filiale wird im Wesentlichen verkauft, nur ein geringer Teil der Mitarbeiter arbeitet ausschließlich im Lager oder als Schaufensterdekorateur. Eine Mitarbeiterin ist als Kassenverantwortliche tätig und erledigt hierbei die in der Filiale anfallenden Verwaltungsaufgaben wie etwa die Abrechnung der Mehrarbeit. Eine Ausstattung mit Schreibtisch und PC gibt es nur im Lager, nicht im Verkauf. In der Filiale arbeiten mit PC nur der Schaufensterdekorateur und die Kassenverantwortliche. Beide PCs sind weder mit einem Internetanschluss noch mit einem E-Mail-Programm ausgestattet. Der dritte PC in der Filiale befindet sich im Betriebsratsbüro und verfügt über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Account. Die Filialleiterin (Store Manager) ist nicht mit einem PC ausgerüstet. Nur die Mitglieder des GBR-Ausschusses verfügen über einen Internetanschluss.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, das Verlangen nach einem Internetanschluss bewege sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Er müsse sich im Internet mit Hilfe der Suchmaschinen über konkrete betriebliche Problemstellungen und über neueste Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren können. Außerdem könne er sich über das Internet besser mit den Betriebsräten anderer Filialen verständigen und austauschen. Auch der Gesamtbetriebsrat und die zentrale Verwaltung der Antragsgegnerin verfügten über einen Internetzugang. Mitbestimmungspflichtige Unternehmensentscheidungen würden im Kern in der Zentrale in B getroffen. Ein internettauglicher Rechner sei bereits vorhanden und bei einem Flatratevertrag fielen auch keine weiteren Kosten an. Der Zugang selbst koste etwa 30,- Euro und bedürfe weder einer gesonderten Wartung noch einer Pflege. Eine Missbrauchsmöglichkeit sei nicht näher belegt. Ihm seien bisher lediglich ein Kommentar zum BetrVG, ein Kommentar zum KSchG und eine Textsammlung der Arbeitsgesetze zur Verfügung gestellt worden. Er habe insbesondere wegen der verschiedenen Arbeitszeitmodelle im Betrieb ständigen Bedarf an schnell abrufbaren Informationen. Auch durch neue Tarifverträge änderten sich ständig die rechtlichen Rahmenbedingungen. Er könne sich auch nicht über Gewerkschaftsvertreter informieren, da hierfür zunächst ein Beratungstermin vereinbart werden müsse und die Antragsgegnerin sich gegen die entstehenden Kosten wende. Er habe auch die Aufgabe, gemäß § 93 BetrVG die unternehmensweite Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu kontrollieren. Diese Ausschreibung erfolge auch über den Internetauftritt des Unternehmens. Unter dem entsprechenden Link hätten sich am 29. Aug. 2008 insgesamt 94 Stellenangebote befunden. Im wöchentlich erscheinenden „Shop-Info” seien nicht alle dieser Stellen aufgeführt gewesen.

Für die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses spreche auch, dass alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrates über einen Anschluss verfügten. Das führe dazu, dass in elf der 80 Filialen ein Internetanschluss bestehe, wenn dort ein GBR-Mitglied präsent sei. Er benötige den Anschluss auch, um allgemein zugängliche Informationen der Berufsgenossenschaft, des Integrations- und des Gewerbeaufsichtsamtes sowie Reiseauskünfte der Bahn abzurufen. Wegen des Schichtbetriebes könne er sich nicht immer an die Öffnungszeiten der genannten Ämter halten. Bei dem vorhandenen E-Mail-Account bestehe die technische Möglichkeit, dass die Arbeitgeberin die Kommunikation überwachen könne. Deswegen verse...

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