Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung i. S. des Betriebsverfassungsrechts. Freistellung als Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Freistellung von Arbeitnehmern während des Ablaufs einer Kündigungsfrist handelt es sich nicht um nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzungen. (Rechtsbeschwerde zugelassen)

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 04.02.1998; Aktenzeichen 6 BV 273/97)

 

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04.02.1998 – 6 BV 273/97 – ist wirkungslos.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrates (Beteiligte zu 1)/Antragsteller) wird zurückgewiesen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der Freistellung (Suspendierung) von Arbeitnehmern während einer laufenden Kündigungsfrist um nach § 99 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt.

Verfahrensauslösend waren Freistellungen von Arbeitnehmern, denen betriebsbedingt gekündigt worden war und für die der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sah. Hierin sieht der Betriebsrat (Beteiligter zu 1./Antragsteller) mitbestimmungspflichtige Versetzungen, an denen er hätte beteiligt werden müssen.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts im übrigen und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen, ohne ihn gem. § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt und das Mitbestimmungsverfahren gem. den §§ 99 ff. BetrVG durchgeführt zu haben;
  2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Der Arbeitgeber hat um Antragszurückweisung gebeten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats. Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02.02.1999 Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und stellt außerdem einen Feststellungsantrag. – Nachdem beide Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des erstinstanzlich allein verfolgten Antrags des Betriebsrats für erledigt erklärten, hat das Hessische Landesarbeitsgericht das Verfahren insoweit eingestellt.

Der Betriebsrat hält an seiner Auffassung fest, an Freistellungen während des Ablaufs von Kündigungsfristen sei er unter dem Gesichtspunkt der Versetzung zu beteiligen. Hierfür spreche der Zweck der Mitbestimmung gem. § 99. Gerade durch den völligen Entzug der Arbeitsaufgaben eines Arbeitnehmers könnten sich Auswirkungen in Form von Arbeitsmehrbelastungen für die übrigen Arbeitnehmer ergeben. Bereits der teilweise Entzug von Arbeitsaufgaben werde ja schon als Versetzung gewertet. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Betriebsrats im übrigen wird auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 04.06.1998 verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

festzustellen, daß die Freistellung von Arbeitnehmern des Betriebes von ihrer bisherigen Tätigkeit während einer laufenden Kündigungsfrist und bis zu deren Ablauf der Mitbestimmung des Betriebsrats als Versetzung nach § 99 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG unterliegt.

Der Arbeitgeber (der erstinstanzlich noch als C. A. Anlagen- und Automatisierungstechnik GmbH firmierte) bittet um Antragszurückweisung. Unter Verweis auf herrschende Lehre und Rechtsprechung vertritt er, bei Freistellungen gehe es nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Dem freigestellten Arbeitnehmer werde gerade nicht, wie die eindeutige Legaldefinition der Versetzung voraussetze, ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, in dem er Arbeitsleistungen zu erbringen habe. – Für das Vorbringen des Arbeitgebers im Beschwerderechtszug wird im übrigen auf seine Beschwerdebeantwortung mit Schriftsatz vom 25.06.1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats, mit der dieser nur noch seinen Feststellungsantrag verfolgt, hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der antragstellende Betriebsrat mit seinem nunmehr nur noch zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag von seiner erstinstanzlichen Antragstellung abweicht, so ist das eine – nach § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG auch noch im Beschwerdeverfahren mögliche – Antragsänderung. Diese ist hier auch zulässig. Der Arbeitgeber hat sich durch seinen vor dem Beschwerdegericht gestellten Antrag auf Zurückweisung der geänderten, auf Feststellung gehenden Antragstellung des Betriebsrats eingelasse...

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