§§ 1 - 20 ERSTER TEIL Allgemeiner Datenschutz

§§ 1 - 10 ERSTER ABSCHNITT Grundsatzregelungen

§ 1 Aufgabe

 

(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

 

1.

das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,

 

2.

das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

 

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

 

(2) 1Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. 2Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

 

1.

Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

 

2.

Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

 

3.

Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

 

4.

Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

 

5.

Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

 

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt.

 

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

 

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

 

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

 

(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.

 

(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

 

1.

eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder

 

2.

eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

§ 3 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Dieses Gesetz gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

 

(5) 1Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. 2Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(6) 1Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. 2Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

 

(1) 1Die datenverarbeitende Stelle bleibt für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie für die Erfüllung ihrer sich aus § 8 ergebenden Pflichten auch dann verantwortlich, wenn personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. 2Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. 3Ist der Auftragnehmer der A...

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