(1) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Dieses Gesetz gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

 

(5) 1Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. 2Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(6) 1Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. 2Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

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