Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung einer Straßenlampe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Versetzung einer von der Gemeinde aufgestellten Straßenlampe ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

2. Ein Anwohner hat die von einer Straßenlampe üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen (Lichteinfall, Verunreinigung durch Insekten) zu dulden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 906

 

Beteiligte

die Stadt Mörfelden-Walldorf

den Magistrat

Hessischer Städte- und Gemeindebund e.V.

Geschäftsführer Erwin Henkel

 

Verfahrensgang

VG Darmstadt (Aktenzeichen V/2 E 843/82)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1985 – V/2 E 843/82 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versetzung einer vor seinem Hausgrundstück angebrachten Straßenlampe.

Er ist seit 1979 Eigentümer des im Grundbuch von Mörfelden bei dem Amtsgericht Groß-Gerau eingetragenen Grundstücks Flur Flurstück … Hof- und Gebäudefläche …, in umbauter Ortslage der Beklagten. Die … verläuft entlang der …, knickt bei dem Grundstück des Klägers ab und trifft bei dem Nachbaranwesen auf die …. Die im Jahre 1960 angebrachte Straßenbeleuchtung der … bestand aus Überspannungsleuten. Eine dieser über der Straßenmitte an einem Drahtseil befestigten Straßenlampen war auf der einen Seite im Dachstuhl des Hauses des Klägers verspannt. Sie wurde von der Firma … in Darmstadt auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrages in Verbindung mit einem Konzessionsvertrag errichtet. Hiernach ist die Firma … beauftragt, die Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet durch Erstellung von Beleuchtungskörpern einzurichten, sie zu unterhalten und zu betreiben. Die Beleuchtungskörper verbleiben im Eigentum der Firma … Ort und Art der Straßenbeleuchtung werden durch die Gemeinde und die Firma … gemeinsam festgelegt. Werden Änderungen der Beleuchtungsanlagen gewünscht, führt die Firma … diese auf Kosten der Gemeinde aus. Nach Nr. … tungsvertrages begründet er rechtliche Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Firma … nur im Innenverhältnis, berührt jedoch die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht der Gemeinde „als Träger der Straßenbaulast” nicht.

Der Kläger wandte sich im Jahre 1981 erfolglos an die Beklagte und die Firma … mit dem Begehren, die Straßenlampe vor seinem Haus so zu installieren oder zu versetzen, daß die Ausleuchtung des im Erdgeschoß straßenseits gelegenen Wohnzimmers und der im ersten Stock straßenseits gelegenen Schlafräume der Kinder während der Inbetriebnahme des Beleuchtungskörpers vermieden wird.

Mit der am 7. Mai 1982 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Am 9. August 1983 erweiterte er die Klage und bezog die Firma … als Beklagte zu 2) ein.

Im August 1983 ersetzte die Firma … die alten Straßenbeleuchtungskörper in der … durch auf der Seite der Wohnbebauung angebrachte, ca. 7,5 m hohe Auslegermasten mit Ansatzleuchten. Eine dieser Leuchten ist vor dem Haus des Klägers an der Ecke angebracht, an der die … Richtung Westendstraße abknickt, so daß die … nach beiden Seiten ausgeleuchtet wird. Nach Angaben der Firma … entspricht die in ihrem Versorgungsgebiet über 2.100-mal installierte und bislang unbeanstandet gebliebene Beleuchtungsanlage der DIN-Norm 5044. Sie ist nach ihren Angaben mit zwei Leuchtstofflampen von je 40 Watt bestückt, von denen eine Lampe zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeschaltet wird.

Der Kläger trug erstmals mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1984 ergänzend vor, durch das Licht der Straßenlampe würden Fliegen und Käfer angezogen, die die vordere Hausfront verunreinigten. Er vertrat die Auffassung, die Straßenlampe müsse etwa 15 m Richtung … bis zur Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück und dem des Nachbarn versetzt werden. Mit der Anbringung einer Blende zur Abschirmung der Lichteinwirkung auf sein Haus erklärte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 1984 nicht einverstanden.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte zu verpflichten, die Straßenleuchte um ca. 15 m Richtung Westendstraße zu versetzen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Mit am 27. Februar 1985 beratenem Gerichtsbescheid wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richte. Im übrigen sei sie unzulässig, da es insoweit an der Klagebefugnis fehle. Der Kläger könne nicht geltend machen, durch das Handeln der Beklagten zu 2) in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dieses sei vielmehr der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Diese bediene sich der Beklagten zu 2), um die ihr...

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