Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis. Stufenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Personalvertretung, die im Stufenverfahren weder beteiligt noch zu beteiligen war, fehlt für das Feststellungsbegehren, das Stufenverfahren sei zu Unrecht abgebrochen worden, die Antragsbefugnis.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2, 3 S. 4

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 28.12.1994; Aktenzeichen 6 P 35.93)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller sucht die Feststellung zu erreichen, daß die Zustimmung zu einer Versetzung wirksam verweigert worden sei.

Der Beteiligte zu 1 erbat mit Schreiben vom 17. Januar 1990 die Zustimmung zur Versetzung des Zolloberinspektors B., die der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 1990 ablehnte. Das Ablehnungsschreiben ging dem Beteiligten zu 1 am 6. März 1990 zu. Unter dem 13. März 1990 legte dieser die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG dem Bundesminister der Finanzen vor, der den Beteiligten zu 3, den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat, beteiligte. Dieser, lehnte die Zustimmung mit Schreiben vom 11. März 1991 ebenfalls ab. Daraufhin teilte der Bundesminister der Finanzen ihm unter dem 25. April 1991 mit, er habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich einer der in dem Katalog des § 77 Abs. 2 BPersVG enthaltenen Verweigerungsgründe ergebe, so daß keine wirksame Zustimmungsverweigerung vorliege.

Der Antragsteller hat am 3. September 1991 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Bundesminister der Finanzen habe das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen. Dadurch würden auch seine, des Antragstellers, Interessen berührt. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Finanzen und der Antragsteller wirksam begründet im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG ihre Zustimmung zur Versetzung des ZOI B. vom HZA Gießen an das HZA Frankfurt a.M.-Flughafen und des ZAM S. vom HZA Gießen an die OFD Frankfurt a.M. verweigert haben, hilfsweise festzustellen, daß die, Versetzung des ZOI B. vom HZA Gießen an das HZA Frankfurt a.M.-Flughafen und des ZAM S. vom HZA Gießen an die OFD Frankfurt a.M. durch den Oberfinanzpräsidenten trotz des nicht fortgesetzten Beteiligungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller beantragt

festzustellen, daß die Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen durch den Beteiligten zu 3 endgültig verweigert worden sei,

hilfsweise festzustellen,

daß die Versetzung der Beamten durch den Beteiligten zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben die Ansicht vertreten, durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens könnten allenfalls Rechte des Hauptpersonalrats als Stufenvertretung verletzt sein.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1992 festgestellt, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu der vom Beteiligten zu 1 beabsichtigten Versetzung des Zolloberinspektors B. an das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen endgültig verweigert habe. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den Verlauf des Stufenverfahrens komme es nicht an, denn die schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. März 1990 sei am gleichen Tage dem Beteiligten zu 1 zugegangen. Die Vorlagefrist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sei deswegen am 12. März 1992 abgelaufen, so daß die Vorlage des beteiligten Dienststellenleiters vom 13. März 1990 verspätet erfolgt sei.

Gegen den am 25. Januar 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1 am 24. Februar 1993 Beschwerde eingelegt, die er am 23. März 1993 begründet hat. Er trägt vor, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. März 1990 sei dem Beteiligten zu 1 nach dem Eingangsvermerk erst am 6. März 1990 zugegangen. Infolgedessen sei die Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG fristgerecht dem Bundesminister der Finanzen zugeleitet worden. Was den Ablauf des Stufenverfahrens betreffe, habe der Antragsteller keine Rechtsstellung, aufgrund der er befugt sei, Feststellungen in bezug auf das Stufenverfahren treffen zu lassen. Insoweit könne er keine Beeinträchtigung eigener Beteiligungsrechte geltend machen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1992 – IX/V K 5014/91 – insoweit abzuändern, als dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde und diesen insgesamt zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2 hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er räumt ein, daß sein Schreiben vom 2. März 1990 erst am 6. März 1990 dem Beteiligten zu 1 zugegangen sei, meint aber berechtigt zu sein, einen vermeintlich fehlerhaften Abbruch des Stufenverfahrens rügen und feststellen lassen zu können.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend klargestellt haben, daß das Zustimm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge