Wird vom Vermieter eine monovalente Wärmepumpe betrieben, so ist auch der sog. Heizstrom umlagefähig. Ab dem 1.10.2024 wird dies in § 7 Abs. 2 HeizKV n. F. deutlich, wonach zu den Kosten des Betriebs der Heizungsanlage auch die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" gehören. Bisher fallen diese Kosten unter die "Kosten des verbrauchten Brennstoffs und ihrer Lieferung" (vgl. oben Kap. 1.1).[1]

Der durch die Wärmepumpe verbrauchte Strom fällt nicht unter den Betriebsstrom (vgl. nachfolgendes Kap. 1.4). Es muss daher ein separater Stromzähler für den Heizstrom installiert werden. Dies gilt auch für eine Wärmepumpenhybridheizung, d.h. eine Kombination aus Wärmepumpe mit einer Gas-; Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h Abs. 1 GEG).[2]

Etwas anderes gilt für multivalente Anlagen wie z.B. Wärmepumpe und Photovoltaik. Diese sind nicht nach der HeizKV umlegbar. Insoweit sind die Abrechnungsformeln des VDI (2077 Blatt 3.4) zu verwenden.[3]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 30.
[2] BeckOK Mietrecht-Pfeifer, § 7 HeizKV, Rn. 274i.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 30.

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