Nach § 7 bzw. § 8 HeizKV sind mindestens 30 %, höchstens aber 50 % der Kosten nach einem festen Verteilerschlüssel umzulegen. Umgekehrt sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem Verbrauch auf die Nutzer zu verteilen. Wird nun im Nutzungsverhältnis ein anderer Verteilerschlüssel vereinbart, widerspricht auch das grundsätzlich den Bestimmungen der HeizKV. Der nicht konforme Verteilerschlüssel ist dann gemäß § 2 HeizKV nicht anzuwenden. Allerdings muss bei der Prüfung, ob ein vereinbarter Verteilerschlüssel angewendet werden kann oder nicht, § 10 HeizKV beachtet werden.

 

§ 10 HeizKV

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 % vorsehen, bleiben unberührt.

Treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, bei der der Anteil für die Verbrauchskosten mehr als 70 % ausmacht, ist sie nach § 10 HeizKV dennoch wirksam.

 
Praxis-Beispiel

Verbrauchskosten- und Grundkostenanteil

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten für Heizung und/oder Warmwasser zu 100 % nach dem festgestellten Verbrauch umzulegen sind, ist diese Vereinbarung wirksam. Wird dagegen ein höherer Grundkostenanteil als 50 % vereinbart, ist dieser wegen Widerspruchs zur HeizKV nicht anzuwenden. § 10 HeizKV gilt nicht für Vereinbarungen, die sich auf den Grundkostenanteil beziehen.

 
Achtung

Merksatz

In Abweichung zu den Bestimmungen der HeizKV können höhere Verbrauchsanteile immer, höhere Grundkostenanteile als 50 % jedoch nicht vereinbart werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der HeizKV liegt auch dann vor, wenn die Kostenverteilung nach anderen, nicht in der Verordnung genannten Verteilerschlüsseln erfolgt, z. B. nach Kopfzahl oder Anzahl der vorhandenen Heizkörper.[1]

[1] Pfeifer, § 2 HeizKV, Rn. 16; mit weiteren Beispielen Schmidt/Futterer-Lammel, § 2 HeizKV, Rn. 11.

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