Der Eigentümer oder Mieter von Sondereigentum möchte selbstverständlich auch bestimmen, wer sich darin aufhalten darf und wer nicht. Die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer haben also ein berechtigtes Interesse daran, dass sich unerwünschte Personen nicht unbefugt in ihren Räumlichkeiten aufhalten. Desgleichen besteht ein ebensolches berechtigtes Interesse auch der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht durch gemeinschaftsfremde Personen belästigt zu werden. Unliebsame oder störende Personen können daher mit einem Hausverbot belegt werden.

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