Bei jeder Abänderung eines bestandskräftigen Beschlusses oder einer richterlichen Entscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG sind die Rechte der Eigentümer zu beachten, die auf die Gültigkeit des bestehenden Beschlusses vertrauen und deswegen etwa Vermögensdispositionen getroffen haben.

 
Praxis-Beispiel

Hundehaltungsverbot

Ein Eigentümer schafft sich einen Hund an. Beschließen die Eigentümer später ein Hundehaltungsverbot, ist zumindest dieser Eigentümer durch den Beschluss nachteilig betroffen.

Betroffene Eigentümer können und müssen sich in diesen Fällen durch Beschlussanfechtung gegen die Bestandskraft dieses Beschlusses wehren, um zu verhindern, mit einem Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung konfrontiert zu werden. Häufig wird es auch nicht nötig sein, die gesamte Hausordnung gerichtlich regeln oder klären zu lassen, sondern nur die streitigen Fragen daraus.

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