Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG stellt die Aufstellung einer Hausordnung ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung und Benutzung dar. Hieraus folgt zum einen, dass es einer Hausordnung nicht zwingend bedarf. Zum anderen folgt hieraus, dass im Fall des Fehlens einer Hausordnung jeder Wohnungseigentümer die Aufstellung einer Hausordnung resultierend aus seinem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung gem. § 18 Abs. 2 WEG durchsetzen kann.

Die Hausordnung kann bereits Bestandteil der Gemeinschaftsordnung sein, Regelfall ist jedoch die Beschlussfassung über eine zumeist vom Verwalter entworfene Hausordnung. Regelungen in Hausordnungen dürfen nicht den Kernbereich der Nutzungs- und Verwaltungsrechte der Wohnungseigentümer beschneiden und den Wohnungseigentümern auch keine Leistungspflichten auferlegen, die sich nicht bereits aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung, also insbesondere der Gemeinschaftsordnung, ergeben.

Mieter sind an die Regelungen einer Hausordnung gebunden, soweit diese die Benutzung des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Wohnungseigentümer kann dem Mieter insoweit nämlich nicht mehr Rechte einräumen als er selbst hat. Regelungen betreffend die Benutzung des Sondereigentums müssen mietvertraglich vereinbart werden, wobei insoweit auf die Hausordnung Bezug genommen werden kann und diese als Anlage zum Mietvertrag zu nehmen ist. Eine mieterseitige Bindung an Änderungen der Hausordnung im laufenden Mietverhältnis kann mittels dynamischer Verweisungsklausel bewirkt werden (siehe hierzu ausführlich Kap. 8).

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