Leitsatz

Ist in der Teilungserklärung die Hausmeistervergütung als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt, sind diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn die im Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrags aufgeführten Leistungen des Hausmeisters einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer nicht oder kaum betrifft.

 

Fakten:

In der Wohnungseigentumsanlage wird vorliegend auch ein Hotel betrieben. Die Eigentümergemeinschaft beschäftigt einen Hausmeister. Dessen Kosten werden nach der Teilungserklärung als Kosten der Gemeinschaft entsprechend der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Raumeigentümer umgelegt. Der Hoteleigentümer wehrt sich gegen eine entsprechende Kostenbelastung, da der Hausmeister keinerlei Tätigkeiten für das Hotel entfalten würde. Dies jedoch erfolglos, denn die Vergütung ist in der Teilungserklärung ausdrücklich als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt. Eine andere Verteilung, nach dem Umfang der "Inanspruchnahme" des Hausmeisters oder der von diesem für die einzelnen Eigentümer erbrachten Leistungen, kann der Gemeinschaftsordnung nicht entnommen werden. Wäre insoweit ein anderer Verteilungsschlüssel beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, dies entsprechend in die Gemeinschaftsordnung aufzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003, 3 Wx 377/02

Fazit:

Die Hausmeistertätigkeit bezieht sich schließlich insoweit auf den Hotelbetrieb, als unter anderem die Kontrolle und die Aufrechterhaltung des Betriebs der gemeinsamen Heizungsanlage, der Anlagen für Brandmelder, Lüftungen und Notstrom, der Außenbeleuchtung, der Tiefgarage sowie der Außenanlagen wahrgenommen werden.

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