Da sich Barzahlungen nicht anbieten, gibt § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz, im Wege des Beschlusses zu regeln, wie ein Wohnungseigentümer gegen ihn gerichtete Hausgeldansprüche erfüllt und erfüllen darf und wie mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer verfahren wird. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG zum einen beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gegen Kreditinstitute) erfüllen darf/muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge