Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer soll gegen den Wohnungseigentümer, der einen Anspruch aus § 812 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG hat, nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustehen können. Das könnte auch dann der Fall sein, wenn die Liquiditätslage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs nicht zulässt. Denn dann verstößt (auch) ein Wohnungseigentümer, dem ein Bereicherungsanspruch zusteht, gegebenenfalls gegen seine Treuepflicht, die unter anderem gebietet, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vermögensrechtlich angemessen auszustatten und macht sich nach §§ 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Nach § 242 BGB kann er dann nicht Leistung verlangen. Da man über die Verletzung einer Treuepflicht freilich streiten kann, sollte aber lieber eine Nichtauskehrung beschlossen werden.[1] Ferner müssten die Wohnungseigentümer sonst eigentlich eine Sonderumlage beschließen.

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