Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist ("Fälligkeitstheorie").[1] Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als "Wohnungseigentümer" anzusehen ist.
Bei den Wohnungseigentümern ist allerdings wiederum zwischen Einzel- und Miteigentümern, werdenden Wohnungseigentümern und Bucheigentümern zu unterscheiden. Neben und anstelle von Wohnungseigentümern können außerdem Parteien kraft Amtes haften, vor allem Zwangs- und Insolvenzverwalter das Hausgeld schulden.
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