Leitsatz

Der BGH hat eine Klausel des Rabattsystems "Happy Digits" über die Verwendung von Kundendaten für Werbezwecke gebilligt. Der Hinweis auf die Nutzung in den AGB sei gut sichtbar und es gäbe die Möglichkeit, die Nutzung zu untersagen. Dadurch sei der Datenschutz gewahrt.

 

Sachverhalt

Geklagt hatte gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Happy Digits" aus Datenschutzaspekten der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Es ging um die von den Verbraucherschützer behaupteten Unwirksamkeit folgender Klausel: “Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing

Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]”

Der BGH entschied, dass die Klausel wirksam ist, das sie unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zu beanstanden sei, weil die drucktechnisch hervorgehobene Bestimmung in den Geschäftsbedingungen den Kunden deutlich darauf hinweise, dass er die Klausel streichen und damit die Nutzung seiner Daten untersagen kann.

Zwar sehe die Klausel nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weise nur fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen sei aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht würde.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 12/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge